Das neue Erbrecht ist seit 1. Januar 2010 in Kraft. Hier eine Übersicht, was sich für Erben eines Unternehmens ändert.
Was sich für Erben eines Unternehmens ändert
Erweiterung der Stundungsgründe
Die Stundungsregelung kann in Zukunft jeder Erbe in Anspruch nehmen, nicht mehr nur die pflichtteilberechtigten Erben. Auch die Voraussetzungen für die Entscheidung für eine Stundung wurden erleichtert. Somit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte zu Lasten des Erben zerschlagen werden. Das war bisher der Fall, wenn der Erbe eines Unternehmens, das die Lebensgrundlage seiner Familie bildet, Vermögenswerte verkaufen musste, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Allerdings müssen auch weiterhin die Interessen des Pflichtteilberechtigten angemessen berücksichtigt werden.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch
Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto weniger Berücksichtigung findet sie zukünftig bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs. Konkret heißt das:
- erstes Jahr vor dem Erbfall: 10/10
- zweites Jahr vor dem Erbfall: 9/10
- drittes Jahr vor dem Erbfall: 8/10
- viertes Jahr vor dem Erbfall: 7/10
etc.
Ansprüche auf die Ergänzung des Pflichtteils können entstehen, wenn der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke macht. Der Anspruch besteht dann gegenüber den Erben oder Beschenkten.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. In Ausnahmefällen kann nach Angaben des Bundesjustizministeriums jedoch eine längere Frist gelten.
Des Weiteren wurden die Gründe modernisiert, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen. Unter anderem gelten diese jetzt gleich für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner.
Zukünftig werden durch das neue Erbrecht außerdem Pflegeleistungen unabhängig davon honoriert, ob für die Pflegeleistung auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde oder nicht.
Alle Informationen zum neuen Erbrecht finden Sie auch unter bmj.bund.de .