Alles neu bei der Pflegeversicherung Was ändert sich 2017 durch das zweite Pflegestärkungsgesetz?

Die Pflegeversicherung ist eine komplizierte Angelegenheit. Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, kann davon ein Lied singen. Im Jahr 2017 wird es jetzt eine umfassende Reform der Pflegeversicherung, insbesondere der Pflegestufen, geben. Das Reformpaket heißt "Pflegestärkungsgesetz II". Was ändert sich konkret?

Michael Krabs

Alles neu bei der Pflegeversicherung: Mit dem Pflegestärkungsgesetz II ändert sich einiges bei der Pflegesericherung. - © Ingo Bartussek/Fotolia.com

Die wohl gravierendste Änderung: Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch nunmehr fünf "Pflegegrade" ersetzt. Außerdem werden bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) künftig geistige und psychische Beeinträchtigungen stärker  berücksichtigt. Dies soll vor allem Demenz- und Alzheimer-Patienten und deren Angehörigen helfen.

Die Einstufungen in eine Pflegestufe bzw. seit Anfang 2017 dann in einen "Pflegegrad" sind für die Versicherten und deren Angehörige besonders wichtig. Sie entscheiden maßgeblich über die Höhe der finanziellen und sachlichen Zuwendungen, aber auch über die Höhe der eigenen Kosten (der sogenannte Eigenanteil) die aufgebracht werden müssen.

Angekündigt wurde, dass niemand durch das neue Gesetz schlechter gestellt werden soll. Das bedeutet, das weder die bisherigen Leistungen durch die Pflegeversicherung abgesenkt werden, noch das die eigenen Kosten steigen. Oder mit anderen Worten: Es kann mehr Geld geben, aber es wird nicht mehr zu zahlen sein. In der Praxis wird sich noch erweisen müssen, ob der Gesetzgeber dieses Versprechen hält. Denn normalerweise führt das neue Gesetz dazu, dann Leistungsempfänger die einen schwachen Grad an Beeinträchtigung haben (beispielsweise Pflegestufe 1) künftig mehr zahlen müssten. Vor allem, wenn Sie in einem Pflegeheim leben.

Aus den Pflegestufen werden Pflegegrade

Erreicht werden soll dieses Vorhaben dadurch, dass alle Versicherten die bereits Leistungen durch die Pflegekasse erhalten,  automatisch einen Pflegegrad höher gestuft werden (Siehe Tabelle 1) und das es für alle Menschen, die sich bereits in einem Pflegeheim befinden einen "Substanzschutz" geben soll. Sie zahlen daher maximal den gewohnten Betrag. Und zwar auch dann, wenn sie nach der neuen Berechnungstabelle jetzt eigentlich mehr zahlen müssten.

Tabelle 1: Hier sehen Sie, wie die Pflegestufen ab 2017 in Pflegegrade umgewandelt werden:

Alte PflegestufeNeuer Pflegegrad
Pflegestufe 0Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 + eingeschränkte AlltagskompetenzPflegegrad 5
HärtefallPflegegrad 5

Grundsätzlich ist das neue Gesetz so ausgelegt, dass schwach Pflegedürftige künftig mehr zahlen und stark Pflegebedürftige weniger. So werden 2017 für die Heimpflege in Pflegestufe I (Pflegegrad 2 ) 294 Euro weniger und in Pflegestufe II (Pflegegrad 3) 68 Euro weniger pro Monat gezahlt. Mit anderen Worten: Wer sich 2017 in einem Pflegeheim anmeldet, muss mit höheren Kosten als bisher rechnen.

Was für Personen, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, von Vorteil sein kann, kann sich für alle, die ab 2017 erstmals Leistungen beziehen, als Nachteil erweisen. So wird es künftig einen für alle Pflegegrade gleichen Eigenanteil bei der ambulanten und stationären Pflege geben. Bisher stieg der Eigenanteil mit zunehmender Pflegestufe. Seit Anfang 2017 zahlen alle den gleichen Pauschalbetrag. Einen Mittelwert aller Leistungsempfänger.

Leistungsempfänger der Pflegestufe 1 zahlten bisher deutlich weniger als stark pflegebedürftige Senioren mit der Pflegestufe III, beispielsweise Menschen mit starker Demenz. Für viele Angehörige war dies eine doppelte Belastung: Sie mussten mehr zahlen und zugleich mehr Zeit aufwenden. Diese Doppelbelastung war oft zu viel.

Die Abschaffung dieses abgestuften Eigenanteils ist sinnvoll. Sie hat aber zur Folge, dass neue Leistungsempfänger ab 2017 einen etwas höheren Eigenanteil zahlen werden, da dieser Anteil jetzt einen Mittelwert alle Pflegestufen darstellt. Bisherige Leistungsempfänger hingegen werden automatisch höher gestuft, so dass ihnen höhere Leistungen als bisher zustehen. Hinzu kommt der angekündigte "Substanzschutz", so dass die finanzielle Belastung nicht steigt.

Pflegeversicherung: Die neuen Pflegegrade und Einteilungskriterien

Durch das neue Gesetz werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Grundsätzlich bekommen alle Leistungsempfänger den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen (sieh Tabelle 1). Da der Eigenanteil für alle gleich bleibt, würde dies mehr Leistungen durch die Pflegekasse bei gleichzeitig identischen eigenen Zahlungen bedeuten. Dies wird auch vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigt. Die Ankündigung zum Pflegestärkungsgesetz II lautet, dass die Pflegebedürftigen ab 2017 mehr Leistungen seitens der Pflegeversicherung erhalten sollen, als sie bisher.

Tabelle 2: Als einheitlicher Eigenanteil sind 580,00 Euro für alle fünf Pflegegrade geplant.

Die einzelnen Leistungen sind in dieser Tabelle zu sehen:

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 PGflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant   316 545 728 901
Sachleistung ambulant   689 1298 1612 1995
Entlastungsbetrag ambulant 125 125 125 125 125
Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005
Eigenanteil   580 580 580 580

Geändert werden die Kriterien, nach denen die Einteilung in den jeweiligen Pflegegrad vorgenommen wird. Eine Maßnahme, die lange überfällig ist, da in der alten Beurteilung hauptsächlich die körperlichen Faktoren betrachtet wurde, was Patienten mit Alzheimer oder Demenz benachteiligte. Seit Anfang 2017 gibt es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der nun auch geistige Erkrankungen gleichwertig berücksichtigt. Neu ist, dass psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt werden.

Das Verfahren zur Einteilung in die Pflegegrade, Begutachtungsassessment (NBA) genannt, ist kompliziert aber ganzheitlicher als die bisherige, eher zeitorientierte Begutachtung. Neben der Geschwindigkeit, in der die Pflegedürftigen bestimmte Dinge verrichten, spielen nun auch die Selbstständigkeit und das Gefährdungspotential eine wichtige Rolle. Angewendet wird der neue Kriterienkatalog nur für die neuen Fälle von Pflegebedürftigen oder bei einer beantragten Höherstufung.

Die Einteilung in Pflegegrade erfolgt, wie auch schon jetzt, durch einen unabhängigen Prüfer seitens der Krankenkassen. Mit dieser Aufgabe betraut ist derzeit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Die neuen Begutachtungskriterien der Pflegeversicherung im Überblick

  1. Hilfen bei Alltagsverrichtungen: Wie schnell werden alltägliche Verrichtungen beispielsweise Toilette, Waschen, Bett machen, kochen usw. durchgeführt?
  2. Psychosoziale Unterstützung: Welcher Hilfebedarf besteht im Hinblick auf psychosoziale Unterstützung?
  3. Nächtlicher Hilfebedarf: Wie viel Unterstützung ist während der Nacht nötig?
  4. Präsenz am Tag: Wie lange kann der oder die Pflegebedürftige tagsüber alleine gelassen werden?
  5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: Wie viel Unterstützung ist im Bereich der krankheitsbedingten Anforderungen (z.B. bei der Medikamentengabe oder dem Verbandswechsel) notwendig?
  6. Organisation der Hilfen: Wer übernimmt die Hilfeleistungen? Gibt es Angehörige, die die Pflege übernehmen, oder muss ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen werden?

Welche Voraussetzungen gelten für die Pflegegrade?

Welche Voraussetzungen müssen nun konkret für welche Pflegegrade erfüllt werden? Dazu nachfolgend einige Beispiele, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Pflegegrad 1: Einmal täglich ist psychosoziale Unterstützung notwendig. Nachts ist keine Unterstützung erforderlich

Pflegegrad 2 : Auch hier ist einmal täglich Unterstützung erforderlich, eventuell kann aber auch Nachts Hilfe benötigt werden

Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 2-12x täglich ist psychosoziale Hilfe notwendig, allerdings umfasst die Präsenszeit der Helfer weniger als 6 Stunden

Pflegegrad 3: 2-6 x täglich wird Hilfe benötigt, Nachts 0-2x, insgesamt weniger als sechs Stunden täglicher Pflegeaufwand

Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Die Unterstützung wird am Tage 6x bis ständig benötigt, Nachts aber nur 0-2x, der Pflegeaufwand beträgt 6-12 Stunden pro Tag

Pflegegrad 4: Der nächtliche Aufwand steigt auf 2-3x pro Nacht, der Zeiteinsatz bleibt bei 6-12 Stunden

Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 7x bis ständig wird am Tage Betreuung benötigt, Nachts 1-6x. Die Betreuung muss rund um die Uhr erfolgen,

Pflegegrad 5: der Pflegeaufwand umfasst am Tage 12x bis ständig, Nachts mind. 3x und die psychosoziale Betreuung muss rund um die Uhr anwesend sein.

Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

Wer die Einteilung "Eingeschränkte Alltagskompetenz" bekommt, erhält zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. In erster Linie ist dies für Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen gedacht. Unter Alltagskompetenz versteht man, dass eine erwachsene Person in der Lage ist, die alltäglichen Aufgaben innerhalb seiner Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise erfüllen zu können.

Bei pflegebedürftigen Personen, die in einem Heim leben, übernimmt das Heim in der Regel auch die Beantragung der zusätzlichen Leistungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Unterbringung im betreuten Wohnen stattfindet. Wer eine Wohnung in einem betreuten Wohnen hat, kann die Zusatzleistungen für die eingeschränkte Alltagskompetenz beantragen, unabhängig davon, ob er von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird oder nicht. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel eine Person, die regelmäßig mit der zu pflegenden Person spazieren geht.

Reform der Pflegeverischerung: Ein Schritt in die richtige Richtung!

Das Pflegestärkungsgesetz II ist ein wichtiger und überfälliger Schritt hin zu einer faireren Verteilung von Leistungen und Kosten für die Versicherten und deren Angehörigen. Leider wurde es versäumt, das Gesetz im Zuge der Reform verständlicher und übersichtlicher zu gestalten. Manchmal sind detaillierte und komplizierte Verfahren wichtig, damit am Ende niemand benachteiligt wird. Für alle Angehörigen und Patienten bedeutet dies im Endeffekt aber, dass die Belastung durch die Mühlen der „Pflegebürokratie“ leider nicht abnehmen wird. Vielleicht wäre dies dann eine Aufgabe für ein Pflegestärkungsgesetz III.