Gewerbesteuer-Urteil Wann Miet- und Pachtzinsen den Gewerbeertrag nicht erhöhen

Miet- und Pachtzahlungen erhöhen den Gewerbeertrag nicht automatisch – das hat das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom 5. Februar 2026 klargestellt. Die Ausnahme greift, wenn die Zahlungen als Herstellungskosten aktiviert wurden und damit nicht als Gewinnabsetzung gelten. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, zeigt der Urteilsfall.

Steuertipp
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Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Gewerbesteuer sind Schuldzinsen sowie Aufwendungen für Mieten und Pachten beweglicher und unbeweglicher Gegenstände anteilig nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Zu einer höheren Gewerbesteuer führt diese gesetzliche Regelung aber nur bei Unternehmen, bei denen diese Zurechnungen über dem Freibetrag von 200.000 Euro liegen.

Doch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Thüringen verdeutlicht, dass Miet- und Pachtzinsen nicht automatisch den Gewerbeertrag anteilig erhöhen. Es gibt Ausnahmen, speziell dann, wenn die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen aktiviert wurden (FG Thüringen, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 1 K 183/22).

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Urteilsfall mietete ein Unternehmen Maschinen an, um bestimmte Produkte herzustellen und zu verkaufen. Diese Miet- und Pachtzinsen rechnete das Unternehmen zunächst nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag anteilig hinzu. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beantragte das Unternehmen aber mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2020 (Az. III R 24/18), die bisherige anteilige gewerbesteuerliche Hinzurechnung rückgängig zu machen. Denn die Miet- und Pachtzinsen waren in die Herstellungskosten der Waren (Umlaufvermögen) einbezogen worden. Am Bilanzstichtag war dieses Umlaufvermögen nicht mehr vorhanden.

Steuertipp: Nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind Miet- und Pachtzahlungen nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns "abgesetzt" wurden. Eine Gewinnabsetzung liegt nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts nicht vor, wenn die Miet- und Pachtzahlungen in die Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen eingeflossen sind und der entsprechende Aufwand so neutralisiert wurde. Dass das betreffende Umlaufvermögen am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden war, weil es verkauft wurde, führt zu keiner anderen Rechtsauffassung. dhz