Steuer aktuell Wann ist Betriebsaufgabe steuerlich anzuerkennen?

Gibt ein Betriebsinhaber seine Firma auf, veräußert dabei einige Gegenstände seines Betriebsvermögens und übernimmt den Rest in sein Privatvermögen, muss er einen Aufgabegewinn versteuern. Hier winken steuerliche Vergünstigungen.

Wann ist Betriebsaufgabe steuerlich anzuerkennen?

Doch in der Praxis gibt es nicht selten Streit mit dem Finanzamt, ob laufender Gewinn vorliegt, für den es keine steuerlichen Vergünstigungen gibt oder ob ein Aufgabengewinn erzielt wurde. Denn Finanzamt und Steuerzahler beurteilen die tatsächlichen Entschluss zur Betriebsaufgabe völlig unterschiedlich.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt ein begünstigt zu versteuernder Aufgabegewinn vor, wenn ein Unternehmer den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und diesen Entschluss zeitnah offensichtlich umsetzt (BFH, Urteil v. 15.6.2011, Az. IV B 143/09; veröffentlicht am 10.8.2011).

Tipp: Damit das Finanzamt erzielte Gewinne im Rahmen einer Betriebsaufgabe begünstigt besteuert, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Der Aufgabenetschuss ist dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.
  • Innerhalb kurzer Zeit sollten dann alle noch veräußerbaren Gegenstände verkauft und die verbleibenden Gegenstände ins Privatvermögen überführt werden.
  • Ein Steuerberater sollte von Beginn des Aufgabeentschlusses mit von der Partie sein und die Betriebsaufgabe steuerlich betriebsprüfungssicher betreuen.

dhz