Ausbau der Ladeinfrastruktur Wann Handwerksbetriebe Ladesäulen anbieten müssen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht, Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Gewerbebauten anzubieten, auch im Bestand. Für Neubauten wurde sie ausgeweitet. Doch es gibt auch Ausnahmen – je nach Betriebsgröße und der Nutzung der Gebäude.

Ladesäulen-Pflicht auf Parkplätzen
Mit Inkrafttreten des GEIG zum 1. Januar 2025 sind viele Gewerbetreibende verpflichtet, eine bestimmte Mindestanzahl von Pkw-Stellplätzen mit Ladesäulen für E-Autos auszustatten. Doch es gelten auch Ausnahmen. - © Larisa - stock.adobe.com / mit KI generiert

Das offizielle Ziel, das im aktuellen Klimaschutzprogramm formuliert ist, lautet: sieben Millionen Elektrofahrzeuge bis 2030 auf Deutschlands Straßen. Um diesem Ziel näherzukommen, braucht es auch einen starken Ausbau der Ladeinfrastruktur. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) hat der Gesetzgeber Pflichten geschafften, wie der Ausbau unter anderem auf Parkplätzen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll. Das Gesetz trat bereits 2021 in Kraft.

Zum 1. Januar 2025 wurde es allerdings stark verschärft bzw. gelten seitdem einige neue Pflichten. Sie betreffen insbesondere die Parkplätze von Gewerbebetrieben und damit auch von vielen Firmen aus dem Handwerk. Das gilt sowohl für den Naubau, als auch im Bestand.

Wann Ladesäulen Pflicht sind

Konkret gilt seit diesem Jahr, dass man bei einem Neubau und bei einer umfassenden Sanierung auch direkt eine Ladeinfrastruktur mit einplanen und teilweise auch aufbauen muss. Dabei gilt…

  1. Bei Gewerbeneubauten, mit mehr als sechs Stellplätzen, muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden und mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität ausgestattet werden.
  2. Bei Renovierungen von Bestandsgewerbegebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden und mindestens jeder 5. Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität ausgestattet werden.
  3. Bei Gewerbebestandsgebäuden, die über mehr als zwanzig Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  4. Darüber hinaus gilt für Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen, dass jeder Stellplatz eine Ladeinfrastruktur vorweisen muss. Außerdem muss auch bei einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, jeder Stellplatz eine Ladeinfrastruktur vorweisen.

Unternehmen haben Pflichten versäumt

Die Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen umgesetzt werden. Diese muss mindestens auch den Raum für den Zähler und die dafür erforderlichen Schutzelemente enthalten.

Eine wesentliche Neuerung kommt auf Gewerbetreibende mit großen Parkplätzen aber vor allem deshalb in diesem Jahr zu, da Neuregelungen auch im Bestand greifen. So gilt seit dem 1. Januar 2025 außerdem, dass jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten ist. Diese Regelung haben nach Ansicht von Maria Rothämel, Rechtsanwältin bei der Kanzlei SKW Schwarz, viele Unternehmen bislang noch nicht als geltende Pflicht mitbekommen oder eingeplant.

Das Thema sei bei den politischen und wirtschaftlichen Turbulenzen zum Jahresbeginn vielfach untergegangen, sagt die Fachanwältin für Verwaltungsrecht, die sich auf die Beratung von Unternehmen und Projektentwicklern spezialisiert hat. Sie weist darauf hin, dass die Pflichten schleunigst nachgeholt werden sollten. "Ansonsten handelt es sich bei jedem nicht umgesetzten Ladepunkt bzw. Leistungsinfrastruktur um eine Ordnungswidrigkeit, für die jeweils bis zu 10.000 Euro fällig werden können", sagt sie.

Ausbau mit Ladesäulen: Diese Ausnahmen gelten

Da sich Maria Rothämel ausgiebig mit dem GEIG beschäftigt hat, kennt sie aber auch die Ausnahmen von den formulierten Pflichten, die das Gesetz enthält. Und diese dürften für sehr viele Handwerksbetriebe greifen. So steht im Wortlaut im Gesetzestext, dass Ausnahmen für Gewerbegebäude (Nichtwohngebäude) gelten, …

  • …. die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und …
  • …. dann, wenn das betreffende Gebäude überwiegend von ihnen selbst genutzt wird.

Die Voraussetzungen müssen jedoch gleichzeitig vorliegen.

Um dies konkreter zu fassen, hat sich die Fachanwältin die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (§ 2 Nr. 6 GEIG) angeschaut. Zwar sei diese "etwas unglücklich formuliert", da man hier lediglich auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission Bezug nehme. Doch demnach gelte: "Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 50 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben."

Anders ist es, wenn Unternehmen nur ein Büro in ihrem Gebäude nutzen, den Rest des Gebäudes aber beispielsweise vermieten und darüber weitere Einnahmen erzielen. Dann greifen die Pflichten, wenn das Gebäude entsprechend viele Parkplätze hat. Vor Ort tätige kleine und mittelständische Handwerksbetriebe, die allein aufgrund der Art ihrer unternehmerischen Tätigkeit über mehr als zehn Stellplätze verfügen müssen – etwa Autowerkstätten oder Betriebe mit angeschlossenen Ladengeschäften – sollen durch die Ausnahmeregelungen aber vor übermäßigen Belastungen geschützt werden. So ist es laut Maria Rothämel nach Willen des Gesetzgebers formuliert.

Ladesäulen vertraglich regeln: Selbst übernehmen oder per Komplettanbieter?

Wer nun jedoch dennoch verpflichtet ist, den Ausbau seines Parkplatzes mit einer Ladeinfrastruktur und/oder mit Ladesäulen anzugehen oder dies gezielt möchte, muss sich überlegen, ob er dies auf eigene Faust organisiert. Alternativ kann man einen Vertrag mit einem Komplettanbieter schließen. Von diesen Anbietern gibt es immer mehr auf dem Markt und sie treten auch gezielt an die Unternehmen heran. Doch Vorsicht: Bei den Verträgen gibt es einige Fallstricke.

Bei der überwiegenden Selbstnutzung des Gewerbegebäudes lasse sich eine 50-Prozent-Grenze ziehen. "Überwiegend bedeutet hierbei, dass das betroffene kleine und mittlere Unternehmen den Großteil der Gebäudefläche, d.h. über 50 Prozent, für seine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt", erklärt Maria Rothämel. Sofern kleine und mittlere Unternehmen ihr eigenes Betriebsgebäude also überwiegend für ihre eigenen unternehmerischen Tätigkeiten nutzen, sind sie vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Grundsätzlich geht es beim Bau und Aufbau einer Ladeinfrastruktur darum, wer das Bauliche übernimmt und die notwendigen Gerätschaften in Betrieb nimmt. Hierzu gehören auch Vertragsdetails mit dem Netzbetreiber zum Anschluss und Betrieb. Ist der Aufbau erledigt, folgt das Betreiben und die Fragen danach, wer zuständig ist für Wartungen und Reparaturen und auch, welche Kosten entstehen. Dabei können Verträgen auch Elemente des Miet- und Leasingrechts enthalten. Man sollte genau überlegen, was man hierbei möchte und darauf achten, ob dies im Vertrag enthalten ist. Oftmals übermitteln Ladesäulenbetreiber eigene, vorgefertigte Vertragsentwürfe oder Angebote nebst AGB.

Maria Rothämel nennt als einen wichtigen Aspekt, der im Vorfeld zu klären ist, die Frage nach dem Eigentum. "Wenn man etwas im Boden vergräbt, geht dies eigentlich ins Eigentum des Grundstückseigentümers über – damit aber auch eventuelle Pflichten zum Erhalt, zu Wartung und Instandsetzung", sagt sie. Vertraglich sollte man also klären, wem etwas gehört und wer welche Zuständigkeiten hat.

Fallstrick in den Verträgen mit Komplettanbietern

Bedeutend seien zudem Vertragslaufzeiten. "Sie sollten nicht zu lange sein. Alles, was den Ausbau der Infrastruktur für E-Fahrzeuge betrifft, ist relativ neu und kann sich noch stark wandeln", erklärt die Fachanwältin. Acht bis zehn Jahre hält sie für passend. Länger sollten die Laufzeiten nicht sein. Weitere Details betreffen die Kosten, die beim Laden für den Fahrzeugbesitzer entstehen und die Frage danach, was der Ladesäulenbetreiber verdienen darf. Schließlich möchte auch manch ein Unternehmer Einfluss darauf haben können, was seine Mitarbeiter oder Kunden für das Laden auf dem eigenen Grundstück zahlen muss. Als Mindestfestlegung sieht die Fachanwältin hierbei Formulierungen wie "marktkonforme Kosten" als wichtig an. Damit sollen die Kosten zumindest mit denen anderer Ladesäulen vergleichbar bleiben.

Wichtig sei es, Verträge und Kosten verschiedener Anbieter zu vergleichen. Noch lässt sich dies noch nicht umfassend über Online-Vertriebsplattformen erledigen – wie etwa bei Stromlieferverträgen und auch Solaranbietern. Doch Maria Rothämel ist sich sicher, dass von diesen zukünftig immer mehr verfügbar sein werden. Derzeit müsse man selbst einen konzentrierten Blick in die Vertragsdetails und AGBs richten oder Verträge von einem Anwalt prüfen lassen.