Recht und Geld Wann Chefs eine Gehaltserhöhung zahlen müssen

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, müssen Chefs ihren Mitarbeitern in regelmäßigen Abständen eine Gehaltserhöhung zahlen. Welche Punkte dazu gehören und in welchem Fall der Mitarbeiter sogar ein höheres Gehalt einklagen kann. Ein Fachanwalt hat die Antworten.

Gehaltserhöhung
Wenn der Tarifvertrag eine Gehaltserhöhung vorsieht, müssen Chefs sich daran halten und ihren Mitarbeitern ein höheres Gehalt auszahlen. - © Nuthawut - stock.adobe.com

Im Laufe des Arbeitslebens kann sich die persönliche Situation verändern und die Lebenshaltungskosten können steigen. Müsste sich das nicht automatisch im Gehalt niederschlagen? Anders gefragt: Gibt es einen Anspruch auf Gehaltserhöhung?

"Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung", stellt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Aber: Es kann Ausnahmen geben. Gilt ein Tarifvertrag, erhalten Beschäftigte zum Beispiel die jeweiligen Tariflohnerhöhungen.

Erhöhungen in festgelegtem Turnus

Zudem kann der Arbeitsvertrag regeln, dass das Gehalt in einem festgelegten zeitlichen Turnus in Anlehnung an die Gehaltsentwicklung eines bestimmten Tarifvertrags steigt.

Ein Anspruch lässt sich Meyer zufolge auch ableiten, wenn ein Arbeitgeber ganz allgemein seinen Beschäftigten mitteilt, dass der Belegschaft jedes Jahr X Prozent mehr Gehalt gezahlt werden soll. "In der Praxis kommt dieser Fall aber nur äußerst selten vor", schränkt der Fachanwalt ein.

Gehaltserhöhung: Auf Grundsatz der Gleichbehandlung pochen

Nicht zuletzt kann sich ein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben. Ein Beispiel: Angenommen es gibt ein Team von zehn Beschäftigten, die alle die gleichen Aufgaben übernehmen und keine messbaren Leistungsunterschiede aufweisen.

All diese Beschäftigten bekommen eine Gehaltserhöhung von zwei Prozent, bis auf eine Person. Das ausgeschlossene Team-Mitglied hätte laut Meyer rechtlich gute Aussichten, die Gehaltserhöhung – gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung – gerichtlich durchzusetzen. dpa

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).