Gebäudeabschreibung Wann ein Gutachten zur kürzeren Nutzungsdauer scheitert

Wer eine Betriebsimmobilie oder Mietimmobilie schneller abschreiben will, braucht ein Gutachten zur verkürzten Nutzungsdauer. Doch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München zeigt: Wenn Sanierung statt Abriss wirtschaftlich vertretbar ist, zieht das Argument nicht. Worauf Eigentümer achten müssen, bevor sie einen Gutachter beauftragen.

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Nutzt ein selbstständiger Handwerker eine eigene Immobilie für seinen Handwerksbetrieb oder vermietet ein Steuerzahler eine Immobilie privat, können die Gebäudeanschaffungskosten über Jahrzehnte mit zwei, zweieinhalb oder drei Prozent pro Jahr steuermindernd abgeschrieben werden. Wer mittels eines Gutachtens nachweisen kann, dass die Nutzungsdauer geringer ausfällt, kann seine Gebäudeanschaffungskosten auch schneller und damit jährlich höher abschreiben.

BFH stellt klar, wann „keine“ kürzere Gebäudeabschreibung zulässig ist

Oftmals wird in Gutachten die kürzere Nutzungsdauer damit begründet, dass in absehbarer Zeit eine Änderung der Nutzung ansteht und der Abriss und Neubau wohl die wirtschaftlich sinnvollste Alternative darstellt. So wurde auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht München argumentiert. Doch das Gericht beauftragte selbst einen Gutachter, und dieser kam zu der Auffassung, dass bei einer Nutzungsänderung nicht der Abriss und Neubau wirtschaftlich am sinnvollsten wäre, sondern eine Sanierung genüge. Folge: Aufgrund der Sanierung mit vertretbarem Aufwand ist die Verkürzung der Nutzungsdauer nicht gerechtfertigt (FG München, Urteil v. 10.4.2025, Az. 10 K 1531/21).

Steuertipp: Das Urteil zeigt Unternehmern und Vermietern Grenzen beim Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung auf. Klar ist, dass derjenige, der ein Gutachten in Auftrag gibt, das Ergebnis beeinflussen kann (Motto: Wer zahlt, schafft an). Doch scheint das Gutachten eher konstruiert, wird spätestens das Finanzgericht zur Tatsachenfeststellung einen Zweitgutachter beauftragen. Das sollte unbedingt beachtet werden, bevor man selbst ein Gutachten in Auftrag gibt. dhz