VL-Anspruch und Arbeitnehmersparzulage Wann der Chef vermögenswirksame Leistungen zahlen muss

Vermögenswirksame Leistungen (VL) kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern freiwillig als Bonus zum Monatslohn bezahlen. Dabei darf er jedoch keinen Unterschied zwischen den befristet und unbefristet Angestellten machen.

Bonus vom Chef: Auch befristet Angestellte haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. - © Jeanette Dietl/Fotolia.com

Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Wie viel Berufstätigen zusteht, regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag.

Auch bei befristeten Arbeitsverträgen haben Beschäftigte unter Umständen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Die Voraussetzung: Das Unternehmen zahlt diese Leistung auch seinen unbefristet Angestellten. Obwohl die Zahlungen freiwillig sind, darf der Arbeitgeber keine Unterschiede machen. Einem Bericht des Magazins "Test" zufolge haben schätzungsweise weit über 20 Millionen Beschäftigte Anspruch auf vermögens­wirk­same Leistungen. Die Zahl der Verträge liegt jedoch nur bei rund 13 Millionen .

Die Höhe der Zahlungen regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag. Sie liegt beispielsweise im Maler- und Lackiererhandwerk laut Tarifvertrag derzeit bei 26,59 Euro im Monat und im Bauhauptgewerbe bei 13 Cent pro Stunde. Der Höchstbetrag, den Arbeitgeber freiwillig zahlen können, liegt bei monatlich 40 Euro. Das Geld wird direkt in eine längerfristige Anlage, zum Beispiel in einen Banksparplan oder einen Bausparvertrag, eingezahlt.

© Schwäbisch Hall

Als Anlageformen eignen sich sowohl der klassische Bausparvertrag als auch Betriebs- und Rieserrenten, eine Lebensversicherung oder Fonds. Nach Angaben der Bausparkasse Schwäbisch Hall ist der Bausparvertrag seit langem die beliebteste Anlageform der Bankkunden, die auch die vermögenswirksamen Leistungen nutzen (siehe Grafik).

Staat zahlt Zulagen in verschiedener Höhe

Arbeitnehmer mit geringem Einkommen haben bei VL Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Allerdings gibt es diese Zulage nicht automatisch. Sie muss in der Steuererklärung beantragt werden. Anspruch auf die Zulage haben Beschäftigte, die im Jahr weniger als 17.900 Euro verdienen, bei gemeinsam veranlagenden Ehepaaren sind es 35.800 Euro. Bei Verheirateten mit Kindern kann dies schon ganz anders aussehen.

Zulagenberechtigte kreuzen in Zeile 1 des Mantelbogens ihrer Steuererklärung das Kästchen "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" an. Dann wird die Zulage vom Fiskus für das abgelaufene Kalenderjahr vorgemerkt. Auf das Konto des Arbeitnehmers fließt sie nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist.

Bei VL-Aktienfondssparplänen zahlt der Staat zwanzig Prozent auf die jährlichen Einzahlungen bis 400 Euro – also maximal 80 Euro pro Jahr. Bei Bausparverträgen liegt die Förderung bei neun Prozent für Beiträge bis zu 470 Euro – also maximal 43 Euro im Jahr. dhz/dpa

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