Steuertipp Wann die Kundenräume zur Betriebsstätte werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet demnächst, ob Selbstständige, die regelmäßig in den Räumlichkeiten ihres Hauptauftraggebers arbeiten, dort eine steuerliche Betriebsstätte unterhalten. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Absetzbarkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung.

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Es gibt Selbstständige, die in der Einrichtung ihres größten Auftraggebers tätig werden. Hier stellt sich steuerlich folgende Frage: Hat der Selbstständige in diesem Fall bei seinem Auftraggeber eine Betriebsstätte? Die Antwort auf diese Frage ist aktuell Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof.

Der konkrete Fall: Arbeit beim Hauptauftraggeber

Ein Selbstständiger arbeitet an vier Tagen pro Woche in den Räumlichkeiten seines Hauptauftraggebers. Da seine Hauptwohnung weit entfernt liegt, mietete er am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung setzte er im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben von der Steuer ab. Neben den Betriebsausgaben für die Unterkunftskosten der Zweitwohnung zog er auch die Fahrtkosten für Familienheimfahrten mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer sowie Verpflegungspauschalen für jeden Tag der doppelten Haushaltsführung ab. Seine Begründung: Am Ort der Einrichtung seines Auftraggebers befindet sich nicht seine Betriebsstätte.

Finanzgericht sieht Betriebsstätte, BFH prüft

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz widersprach dieser Sichtweise. Die Richter urteilten, der Selbstständige unterhalte in den Räumen des Auftraggebers eine Betriebsstätte. Die Konsequenz daraus: Für die Familienheimfahrten wäre nur die geringere Entfernungspauschale absetzbar. Verpflegungsmehraufwendungen könnten zudem nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Ob diese Einschätzung korrekt ist, entscheidet nun der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 15/24).