Leasing-Pkw Wann die Ein-Prozent-Regelung keine Anwendung findet

Auf einen geleasten Pkw, der zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist die Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nicht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 29.04.2008, Az.: VIII R 67/06).

Wann die Ein-Prozent-Regelung keine Anwendung findet

Für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens müsse das Fahrzeug in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Dazu genügt nicht die Erfassung der Leasingraten sowie der weiteren Betriebskosten des Fahrzeugs in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben.

Kann das Fahrzeug nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, fehlt eine Grundvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Richter begründeten weiter, der Annahme notwendigen Betriebsvermögens stehe im vorliegenden Fall schon entgegen, dass der betriebliche Anteil nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Nutzung betrage.

Die Grenze von 50 Prozent gelte sowohl für betrieblich genutzte Fahrzeuge, die der Steuerpflichtige geleast hat, als auch für neue und gebrauchte Fahrzeuge.

Das Urteil können Sie beim Bundesfinanzhof unter bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie im Internet unter gesetze-im-internet.de .