Steuertipp Wann das Finanzamt einen Gewinn schätzen darf

Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts zu einer Umsatzsteuerprüfung, Betriebsprüfung oder Lohnsteuerprüfung an, erwartet er, dass der selbstständige Handwerker alle angeforderten Buchhaltungsunterlagen vorlegt – und einen digitalen Datenzugriff gewährt. Doch was passiert, wenn der Handwerker die Steuerbelege nicht parat hat?

Steuertipp
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In diesem Fall hat der Prüfer des Finanzamts das Recht, Umsatz und Einnahmen zu schätzen. Oftmals sehen weder der Steuerberater noch der Selbstständige eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts. Doch leider ist das Finanzamt im Recht. Nachzulesen ist das in § 162 Absatz 1 und dem neu formulierten Absatz 2 der Abgabenordnung. Dort steht sinngemäß:

  • Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie zu schätzen.
  • Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der selbstständige Handwerker über seine steuerlichen Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Das Gleiche gilt, wenn er Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann.

Verlust durch unverschuldete Ereignisse frühzeitig anzeigen

Das könnte alle Unternehmer treffen, die ihre Steuerunterlagen durch ein Hochwasser oder einen Wasserschaden verloren haben. Ist das passiert, sollen Unternehmer eigentlich steuerlich nicht bestraft werden. Doch es kann Sinn ergeben, den Verlust der Buchhaltungsunterlagen dem Finanzamt zeitnah anzuzeigen und Nachweise zu liefern. Denn kommt es zu einer Prüfung und der Unternehmer gibt erst im Laufe dieser Prüfung an, dass er seine Buchhaltungsunterlagen durch ein Hochwasser verloren hat, ist das wenig glaubwürdig. dhz