Schadensersatz Wann darf eine Rückstellung gebildet werden?

Bei drohenden Schadensersatzansprüchen können bilanzierende Handwerksbetriebe eine Gewinn mindernde Rückstellung in Höhe der voraussichtlichen Zahlungen in der Bilanz ausweisen. Doch wann darf eine solche Rückstellung frühestens den Gewinn mindern?

Wann darf eine Rückstellung gebildet werden?

Die Richter des Finanzgerichts Köln überraschten zu dieser Thematik mit einer klaren Aussage (FG Köln, Urteil v. 17.3.2011, Az. 13 K 52/11). Danach hängt die Bildung einer Rückstellung davon ab, wann die Bilanz aufgestellt wird und wann die Bilanz nach den Buchstaben des Gesetzes hätte aufgestellt werden müssen.

Beispiel: Hätte ein Unternehmen seine handelsrechtliche Bilanz innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufstellen müssen und hat er zwischen dem siebten und achten Monat erfahren, dass er eine Schadensersatzzahlung leisten muss, darf er diese Neuigkeit nicht mehr in Form einer Rückstellung erfassen. Die Bildung einer Rückstellung wäre nur möglich gewesen, wenn das Risiko der Schadensersatzzahlungen innerhalb der ersten sechs Monate – also noch vor dem Ende der gesetzlichen Frist zur Aufstellung einer Bilanz – aufgetaucht wäre.

Tipp: Nach Handelsrecht gibt es je nach Unternehmensform folgende Fristen zur Aufstellung der Bilanz:

  • Einzelkaufleute: Frist von einem Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • Kleine Kapitalgesellschaft: Frist von einem halben Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • Große Kapitalgesellschaft: Frist von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

dhz