Wegen eines formalen Fehlers Wahlbeschwerde der Gruppierung "PARTEI" unzulässig

Die Wahlprüfungsbeschwerde der zur letzten Bundestagswahl nicht zugelassenen Gruppierung "PARTEI" ist vom Bundesverfassungsgericht wegen eines formalen Fehlers für unzulässig erklärt worden.

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Wahlbeschwerde der Gruppierung "PARTEI" unzulässig

Karlsruhe (dapd). Die Wahlprüfungsbeschwerde der zur letzten Bundestagswahl nicht zugelassenen Gruppierung "PARTEI" ist vom Bundesverfassungsgericht wegen eines formalen Fehlers für unzulässig erklärt worden.

Nach dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hatte der Bundesvorsitzende der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratie (PARTEI) die Bundestagswahl 2009 im eigenen Namen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angefochten. Den vorausgegangenen Einspruch beim Bundestag hatte er dagegen als bloßer Vertreter der Gruppierung eingelegt.

Damit fehlt es nach der Entscheidung des Zweiten Senats an der erforderlichen Personenidentität. Die gesetzlichen Vorschriften besagten eindeutig, dass nur diejenige Person das Bundesverfassungsgericht im Wege der Wahlprüfungsbeschwerde anrufen könne, deren Einspruch zuvor vom Bundestag verworfen wurde.

Die "PARTEI", die vor allem durch satirische Beiträge auffällt, wird von dem früheren Chefredakteur der Satirezeitschrift Titanic, Martin Sonneborn, geleitet.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvC 12/10)

dapd