Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, können Familienpflegezeit in Anspruch nehmen und ihre Arbeitszeit reduzieren. Während dieser Freistellung genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Was Arbeitgeber darüber wissen müssen und welche Ausnahmen es gibt.

Bis zu zwei Jahre können sich Beschäftigte von der Arbeit teilweise freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Während dieser sogenannten Familienpflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin "AK-Konkret" hin.
Arbeitgeber dürfen demnach nur in besonderen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung kündigen. Denkbar wäre das etwa bei einer Stilllegung des Betriebs. Der Kündigungsschutz greift, sobald Arbeitnehmer ihrem Chef die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz melden, frühestens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin.
Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad eins in häuslicher Umgebung pflegen. Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss bei mindestens 15 Stunden pro Woche liegen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Das gilt bei der Pflegezeit
Gut zu wissen: In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben pflegende Angehörige einen Rechtsanspruch, sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Auch für diese sogenannte Pflegezeit gilt der besondere Kündigungsschutz von der Anmeldung der Pflegezeit beim Arbeitgeber bis zu deren Ende. dpa/fre