Steuern sparen Wachstumschancengesetz & Co.: 10 geldwerte Steuertipps

Was das Wachstumschancengesetz bringen könnte, wann Arbeitnehmer bei der Umsatzsteuer haften und warum die Gas- und Wärmepreisbremse steuerfrei bleibt.

Wer eine Betriebsveranstaltung plant, muss darauf achten, dass die 110-Euro-Freigrenze nicht überschritten wird. Eine Erhöhung der Freigrenze auf 150 Euro ist im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gescheitert. - © nik0.0kin - stock.adobe.com

1. Aktueller Stand beim Wachstumschancengesetz

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes, der steuerliche Entlastungen für Unternehmer und Vermieter bringen sollte, wurde vom Bundesrat Ende letzten Jahres blockiert. Nun hat der Vermittlungsausschuss ge­tagt und es wurde ein Kompromiss gefunden. Doch die Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 wackelt erneut, weil die Koalitionsparteien mit der Abschaffung der Agrardiesel-Subventionen nicht einverstanden sind. Leider sind zahlreiche Steuer­erleichterungen weggefallen oder eingeschränkt worden. Beispielsweise war die Wiedereinführung der 25-prozentigen degressiven Ab­schreibung bei Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen – rückwirkend für In­vestitionen ab dem 1. Oktober 2023 – geplant. Doch nun winkt die degressive Ab­schreibung erstmals für Investitionen, die ab 1. April realisiert werden. Die degressive Abschreibung beträgt nur noch das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent im Jahr.

2. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Kauft ein Selbstständiger für seinen Betrieb Gegenstände für das bewegliche Anlagevermögen, muss er den Kaufpreis grundsätzlich verteilt auf eine bestimmte Nutzungsdauer abschreiben. Ausnahme: Nur wenn der Nettokaufpreis nicht mehr als 800 Euro beträgt und der gekaufte Gegenstand selbstständig nutzungsfähig ist (also ohne andere Geräte funktioniert), ist ein Sofortabzug als Betriebsausgaben zulässig. Man spricht hier von einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG). Eigentlich war im Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen, die Netto-Höchstgrenze auf 1.000 Euro anzuheben. Diese geplante Neuregelung wurde im Vermittlungsausschuss jedoch überraschend gekippt. Wer also bei betrieblichen Investitionen jeden investierten Cent sofort steuerlich absetzen möchte, muss nach wie vor die 800-Euro-Grenze im Auge behalten.

3. Betriebsveranstaltungen: Keine Neuregelung

Für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gibt es die 110-Euro-Regelung. Diese besagt Folgendes: Liegen die Kosten je Teilnehmer der Betriebsfeier über 110 Euro, muss für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Bei Überschreitung der Kosten von 110 Euro je Teilnehmer bei einer Betriebsveranstaltung kippt zudem der komplette Vorsteuerabzug. Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes war vorgesehen, den Höchstbetrag von 110 auf 150 Euro zu erhöhen. Doch diese Neuregelung schaffte es im Vermittlungsausschuss nicht. Wer also eine Betriebsveranstaltung plant, muss aufpassen, dass die 110-Euro-Teilnehmergrenze nicht überschritten wird. Dabei sind zwei Besonderheiten zu beachten.

  1. Darf ein Mitarbeiter einen Angehörigen zu Feier mitbringen, sind die Kosten der Begleitperson dem Mitarbeiter zuzuschlagen.
  2. Bei Ermittlung der Teilnehmerkosten ist nicht die Anzahl der eingeladenen Gäste maßgeblich, sondern die Anzahl der tatsächlich zur Betriebsfeier erschienenen Gäste.

4. Sonderabschreibung 2024

Werden Investitionen im beweglichen Anlagevermögen vorgenommen, profitieren Selbstständige zur regulären Abschreibung möglicherweise von einer Sonderabschreibung. Für Investitionen bis Ende 2022 betrug die Sonderabschreibung 20 Prozent. Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes sollte die Sonderabschreibung bei Investitionen ab 1. Januar 2024 auf 50 Prozent klettern. Das wurde im Vermittlungsausschuss nicht ganz gehalten, aber immerhin 40 Prozent Sonderabschreibung ab 1. Januar 2024 sollen es werden. Zwei wichtige Voraussetzungen sind für die Sonderabschreibung nachzuweisen. Zum einen darf der Gewinn 2023 (also im Jahr vor der Investition) nicht mehr als 200.000 Euro betragen haben. Zum anderen muss der gekaufte Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nachweislich jeweils zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

5. Arbeitnehmer kann für Umsatzsteuer haften

Stellte das Finanzamt bei einer Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung fest, dass ein Mitarbeiter die Firmendaten seines Arbeitgebers genutzt hat, um Scheinrechnungen auszustellen, hatte das steuerlich drastische Folgen für das Unternehmen. Denn wurden die gefälschten Rechnungen vom Mitarbeiter beim Finanzamt eingereicht, um eine Vorsteuererstattung zu bekommen, musste das Unternehmen für die zu Unrecht erhaltene Vorsteuer geradestehen und diese ans Finanzamt zurückzahlen. Die Betonung liegt jedoch auf dem Wörtchen "musste". Denn der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass der Mitarbeiter, der die gefälschten Rechnungen erstellt hat, den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ans Finanzamt zahlen muss und nicht sein Arbeitgeber. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt, um das Handeln seines Mitarbeiters zu überwachen (EuGH, PM Nr. 22/24 v. 30.01.2024, Rechtssache C-442/22).

6. Spekulationssteuer – nein danke?

Wer eine Immobilie seit dem Kauf zu eigenen Wohnzwecken nutzte und sie mit Gewinn verkauft, kann den Verkaufsgewinn stets steuerfrei kassieren. Etwas anderes gilt, wenn die Wohnung seit dem Kauf vermietet wird und zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dann muss der Verkaufsgewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert werden. Doch was gilt steuerlich, wenn die Wohnung nicht vermietet, sondern unentgeltlich einem Familienangehörigen überlassen wurde? Wird die Immobilie einem Kind überlassen, für das die Eltern noch Kindergeld bekommen, ist das einer Selbstnutzung durch die Eltern als Immobilieneigentümer gleichzusetzen. Will heißen: Wird eine Immobilie einem Kind, für das die Eltern noch Kindergeld bekommen, unentgeltlich überlassen und der Verkauf erfolgt innerhalb des Zehnjahreszeitraums, fällt keine Spekulationssteuer auf den Gewinn an. Das gilt aber nur für Kinder und nicht für andere Familienangehörige. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt und hat beim Verkauf einer an die Schwiegermutter unentgeltlich überlassenen Wohnung, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert wurde, Steuern auf den Verkaufsgewinn fest­gesetzt (BFH, Urteil v. 14.11.2023, Az. IX R 13/23).

7. Gas- und Wärmepreisbremse

Füllt man seine Einkommensteuererklärung 2023 aus, stolpert man in den Ausfüllhinweisen darüber, dass man die Gas- und Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) in der Anlage SO eintragen und eventuell versteuern muss. Doch müssen hier tatsächlich Eintragungen vorgenommen werden? Die erfreuliche Antwort: Nein. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde diese drohende Besteuerung aufgehoben. Da die Steuerformulare zu diesem Zeitpunkt schon veröffentlicht waren, enthalten sie noch den Hinweis auf die Steuerpflicht. Mehrere Behörden haben mittlerweile jedoch klargestellt, dass dieser Hinweis und die Zeile 17 in der Anlage SO zur Steuererklärung ignoriert werden können.

8. Energetische Sanierungsmaßnahmen

Privatkunden, die ein Fach­unternehmen mit energetischen Sanierungsmaßnahmen an ihrem Eigenheim beauftragen und keine staatliche Förderung in Anspruch nehmen, profitieren steuerlich von der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Danach rechnet das Finanzamt 20 Prozent der Sanierungsausgaben, maximal 40.000 Euro, auf die persönliche Steuer an. Die Anrechnung erfolgt aber auf drei Jahre verteilt. Voraussetzung für die Steueranrechnung: Das Fachunternehmen erteilt den Privatkunden eine Bescheinigung für die energetische Sanierung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine neue Musterbescheinigung veröffentlicht, die ab jetzt zu verwenden ist (BMF-Schreiben v. 06.02. 2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/ 10003:006). Grund für die Änderung der Musterbescheinigung war, dass nun auch vom Eigenheimbesitzer getragene Kosten als energetische Sanierungskosten erfasst und bescheinigt werden können.

9. Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen

Stellen Handwerksbetriebe Lebensmittel her, unterstellt das Finanzamt, dass der Betriebsinhaber, sein Ehegatte und die Kinder auf betriebliche Kosten mitessen und mittrinken. Aus diesem Grund muss eine Sachentnahme für Lebensmittel versteuert werden. Damit es nicht zu kompliziert wird, veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen. Diese Pauschbeträge wurden nun für das Steuerjahr 2024 veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 12.02.2024, Az. IV D 3 – S 1547/19/10001:005). Vier Besonderheiten sind zu be­­achten:

  1. Für Kinder unter zwei Jahren muss kein Eigenverbrauch versteuert werden.
  2. Für Kinder bis zum zwölften Geburtstag muss nur die Hälfte der Pauschbeträge versteuert werden.
  3. Ess- und Trinkgewohnheiten spielen keine Rolle. Ist der Ehemann einer selbstständigen Metzgerin Vegetarier, muss für ihn trotzdem eine Entnahme versteuert werden.
  4. Diese Pauschbeträge gelten nicht nur bei der Einkommensteuer. Es muss auf die Pauschbeträge vielmehr auch Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.

10. Pflegepauschbetrag nicht vergessen

Wer seine Einkommensteuererklärung ausfüllt, profitiert möglicherweise von einem Pflege-Pauschbetrag, der in der Anlage "Außergewöhnliche Belastung" beantragt werden kann. Diesen steuersparenden Pausch­betrag zwischen 600 und 1.800 Euro bekommen Steuerzahler und Steuerzahlerinnen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen entweder in dessen Haushalt oder im eigenen Haushalt betreuen. Betreuen bedeutet übrigens nicht zwingend pflegen. Es reicht schon aus, dass Einkäufe erledigt werden, Termine und Büroarbeiten übernommen werden oder dass gekocht oder eingekauft wird. Wichtig ist, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 hat. Es muss auch die Steuer-­Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person in der Steuererklärung mitgeteilt werden. Ist die Steuer-­Identifikationsnummer nicht be­kannt, ist das kein Hindernis für den Pflege-Pauschbetrag. Denn dann muss das Finanzamt die Steuer-Identifikationsnummer ermitteln und im Steuerbescheid mitteilen.