Selbstständige, Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter können sich über zahlreiche Steueränderungen freuen. Das Wachstumschancengesetz ist endlich beschlossen. Hier ein Mini-Auszug.
Buchführungspflichten
Von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG profitieren selbstständige Handwerker, deren Umsatz nicht höher als 600.000 Euro ist und deren Gewinn nicht über 60.000 Euro liegt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, klettern diese Grenzen auf 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro.
Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner durften bis Ende 2023 als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der Wert je Empfänger und Jahr netto nicht mehr als 35 Euro betrug. Rückwirkend ab 1. Januar 2024 gilt hier eine Nettohöchstgrenze von 50 Euro.
Planungen zur Sonderabschreibung neu gefasst
Neben der linearen Abschreibung oder der degressiven Abschreibung profitieren Unternehmer aktuell von einer 20-prozentigen Sonderabschreibung, wenn der Gewinn im Jahr vor der Investition maximal 200.000 Euro betragen hat und das Wirtschaftsgut im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr nachweislich zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes war vorgesehen, dass die Sonderabschreibung bei Investitionen ab dem 1. Januar 2024 von bisher 20 Prozent auf 50 Prozent steigen sollte.
Änderung: Im Vermittlungsausschuss wurde die Sonderabschreibung ab dem 1. Januar 2024 auf 40 Prozent festgelegt.
Steuertipp: Natürlich gibt es zahlreiche weitere lukrative Steueränderungen, die durch das Wachstumschancengesetz in Kraft treten und viele angekündigte Steueränderungen, die im Vermittlungsausschuss gekippt wurden. Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen im Wachstumschancengesetz und die gekippten Steueränderungen finden Sie hier. dhz
