Das ist neu Wachstumschancengesetz: 17 neue Steuerregeln zu beachten

Jetzt ist es da: das Wachstumschancengesetz. Was es Handwerksunternehmern bringt und worauf sie sich ein- oder auch umstellen sollten.

Bein einem reinen Elektro-Firmenwagen werden bei der Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt. - © Mediaparts - stock.adobe.com

1. Das neue Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz stattgegeben. Zwar treten zahlreiche Steuererleichterungen für alle Typen von Steuerzahlern rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Doch einige wichtige Steueränderungen wurden leider entweder komplett gestrichen oder auf 2025 verschoben.

2. Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens wie Maschinen oder Fahrzeuge ist wieder da. Leider ist diese Abschreibungsvariante zeitlich nur begrenzt anwendbar und fällt auch niedriger aus als ursprünglich geplant.

Die degressive Abschreibung kann statt der linearen Abschreibung für Investitionen im Zeitfenster zwischen 1. April und 31. Dezember 2024 gewährt werden. Sie beträgt das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten beziehungsweise des Restbuchwerts.

3. Beispiel zur Abschreibung

Erwirbt ein selbstständiger Handwerker einen neuen Firmenwagen (Nutzungsdauer sechs Jahre) für 50.000 Euro am 4. April 2024, kann er diesen linear abschreiben. Das würde 2024 zu einer gewinnmindernden Abschreibung von 6.250 Euro führen (50.000 Euro : 6 Jahre = Jahresabschreibung 8.333 Euro x 9/12, da der Kauf erst im April erfolgte = 6.249,75 Euro).

Bei der degressiven Abschreibung könnte der Gewinn 2024 um 7.500 Euro gemindert werden (linearer Abschreibungssatz 16,67 Prozent x 2 = 33, 4 Prozent, maximal aber 20 Prozent; 50.000 Euro x 20 Prozent = 10.000 Euro x 9/12 = 7.500 Euro).

4. Attraktive Sonderabschreibung

Durch das Wachstumschancengesetz wird die Sonderabschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens 2024 deutlich attraktiver. Die Sonderabschreibung beträgt 40 Prozent (bisher 20 Prozent) der Anschaffungskosten. Diese Neuregelung greift für Investitionen ab dem 1. Januar 2024. Zwei Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein.

Zum einen darf der Gewinn 2023 (also der Gewinn des Vorjahres) nicht über 200.000 Euro gelegen haben. Zum anderen muss der gekaufte Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nachweislich zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Die neue 40-prozentige Sonderabschreibung kann zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung geltend gemacht werden. Abziehbar ist immer der Jahresbetrag, selbst wenn die Investition im Laufe des Jahres stattfindet.

5. Beispiel für eine Sonderabschreibung

Eine Selbstständige erwirbt am 4. April 2024 einen Transporter für 50.000 Euro und entscheidet sich für die degressive Abschreibung. Da ihr Gewinn 2023 80.000 Euro betrug, erfüllt sie auch die Voraussetzung für die neue Sonderabschreibung. Sie kann vom Gewinn 2024 insgesamt eine Abschreibung von 27.500 Euro abziehen. Die degressive Abschreibung beträgt 7.500 Euro (Berechnung siehe Punkt 03). Die Sonderabschreibung beträgt 20.000 Euro (50.000 Euro x 40 Prozent).

6. Großzügiger schenken

Bei Geschenken an Kunden, Geschäftspartner oder an deren Mitarbeiter ist im Wachstumschancengesetz zwar nicht der große Wurf gelungen. Aber immerhin kann großzügiger geschenkt werden. Ein Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuererstattung kommen bei solchen Präsenten in diesem Jahr in Betracht, wenn der Wert des Präsents je Empfänger und Jahr netto nicht mehr als 50 Euro (bisher 35 Euro) beträgt. Eine kaum bekannte Sonderregelung ist jedoch geblieben: Kann ein Geschenk vom Empfänger nur beruflich genutzt werden, sind auch teurere Geschenke steuerlich abziehbar.

Beispiel: Ein Unter­nehmer schenkt einem Geschäftspartner einen neuen Fräskopf für 3.000 Euro. Hier gilt die 50-Euro-­Höchstgrenze nicht und dem Betriebsausgabenabzug sowie der Vorsteuererstattung steht nichts im Weg.

7. Förderung eines Elektro-Firmenwagens

Kauft ein Handwerksbetrieb einen reinen Elektro-Firmenwagen, muss er bei der Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigen. Bei Führung eines Fahrtenbuchs müssen die Ab­schreibungsbeträge beziehungsweise Leasingraten nur zu einem Viertel in die Gesamtkosten zur Berechnung des Privatanteils einbezogen werden.

Das gilt bei Kauf eines neuen E-Firmenwagens ab 1. Januar 2024 aber nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt (bisher 60.000 Euro).

8. Steuerliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes

Arbeitnehmer, die sich beruflich fortbilden möchten, haben unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Januar 2024 Anspruch auf ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent des durchschnittlichen und pauschaliert ermittelten Nettoentgelts des Arbeitnehmers, das durch die Weiterbildung entfällt. Beschäftigte mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Im Wachstumschancengesetz wurde festgelegt, wie dieses neue Qualifizierungsgeld steuerlich zu behandeln ist. Erstens: Das Qualifizierungsgeld ist nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei. Zweitens: Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich durch das Qualifizierungsgeld der Steuersatz für das übrige Einkommen erhöht.

9. Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer, die in ihrer Fahrerkabine übernachten, durften bisher pauschal acht Euro Werbungskosten je Übernachtung als Werbungskosten beantragen. Im Wachstumschancengesetz wurde diese Pauschale nun auf neun Euro pro Übernachtung erhöht. Pauschal bedeutet, dass die Höhe der Übernachtungskosten nicht einzeln nachgewiesen werden müssen.

10. Neue Buchführungsgrenzen

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, gelten nach § 141 Abgabenordnung neue Buchführungsgrenzen. Danach darf ein Gewerbetreibender seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn der Umsatz 2024 nicht über 800.000 Euro lag (bisher 600.000 Euro) und der Gewinn 2024 nicht höher als 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro).

Tipp: Wurde ein Handwerksbetrieb vom Finanzamt dazu aufgefordert, ab 1. Januar 2024 zu bilanzieren, weil die alten Umsatz- und Gewinngrenzen (600.000 Euro/ 60.000 Euro) überschritten waren, kann ein Antrag auf Rücknahme dieser Verpflichtung beim Finanzamt gestellt werden, wenn der Umsatz und Gewinn 2024 offensichtlich unter den neuen Grenzen (800.000 Euro/80.000 Euro) liegen. Den Antrag mit § 148 Abgabenordnung begründen.

11. Kleinunternehmer entlastet

Wer sich umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt registrieren lässt, weist in seinen Ausgangsrechnungen zwar keine Umsatzsteuer aus und kann aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug beantragen.

Dennoch muss eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt jedoch letztmals für das Jahr 2023. Für 2024 müssen Kleinunternehmer nur eine Umsatzsteuererklärung einreichen, wenn das Finanzamt explizit dazu auffordert.

12. Eine Förderung für Vermieter

Für Wohnimmobilien, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 gekauft und vermietet werden, kann statt der dreiprozentigen linearen Abschreibung eine fünfprozentige degressive Abschreibung gewählt werden. Dadurch sollen steuerliche Anreize für mehr vermieteten Wohnraum geschaffen werden

13. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG geltend machen. Dadurch dürfen neben der regulären Gebäudeabschreibung in den ersten vier Jahren zusätzlich pro Jahr jeweils fünf Prozent der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für das Gebäude abgeschrieben werden. Seit 1. Januar 2024 gelten für die Sonderabschreibung Verbesserungen, und zwar rückwirkend für Bauanträge ab dem 1. Januar 2023 (§ 7b Abs. 2 und 3 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 15a EStG). Danach gilt Folgendes:

  • Förderzeitraum: Die Sonderabschreibung kann bei Bauanträgen zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September 2029 (bislang: 31. Dezember 2026) beantragt werden.
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten: Begünstigt sind nur Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Baukosten: Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht mehr als 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

14. Freigrenze bei Spekulationsgewinn

Wird eine privat vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft oder wird Gold oder Kryptowährung innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, liegt nach § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft vor (Spekulationsgewinn).

Folge: Der Gewinn muss versteuert werden. Im Wachstumschancengesetz wurde die Freigrenze für solche Gewinne von bisher 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Liegen die Gewinne nach § 23 EStG darunter, kann der Gewinn steuerfrei kassiert werden.

15. Erweiterter Verlustvortrag ab 2024

Ein Verlustvortrag ist bis zu einem Sockelbetrag von einer Million Euro/zwei Millionen Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) in unbegrenzter Höhe zulässig. Für den Betrag, der den Sockelbetrag überschreitet, war der Verlustvortrag bis Ende 2023 auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres begrenzt. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres erhöht.

16. Ist-Besteuerung: Höhere Umsatzschwelle

Normalerweise muss die Umsatzsteuer bereits ans Finanzamt abgeführt werden, wenn eine Leistung erbracht ist ("Soll-Versteuerung"). Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt und die Ist-Versteuerung beantragt, muss die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt anmelden und zahlen, in dem der Kunde seine Rechnung beglichen hat.

Bisher profitierten von dieser Ist-Versteuerung Gewerbetreibende nur, wenn ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Durch das Wachstumschancengesetz steigt diese Umsatzgrenze auf 800.000 Euro (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).

17. Viertes Gesetz zur Bürokratieentlastung

Der Entwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz sieht eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen vor. Müssen Buchhaltungsbelege bisher zehn Jahre aufbewahrt werden, sollen es künftig nur noch acht Jahre sein. Das Gesetz ist noch nicht final verabschiedet.