Ob Lebensmittelwaage oder Abgasmessgerät – viele Handwerksbetriebe arbeiten mit geeichten Messinstrumenten und müssen seit Mai 2019 mehr für das Eichen bezahlen. Die Mess- und Eichgebührenverordnung wurde geändert. Bäcker, Metzger oder Kfz-Betrieb – viele Handwerksbranchen sind betroffen. Aber wie stark?

Das Eichen eines Abgasmessgerätes zur Bestimmung des CO-Gehalts kostet einen Betrieb, wenn der Prüfer im Rahmen einer Rundfahrt die Eichung vor Ort in der Kfz-Werkstatt vornimmt, 82,64 Euro. Bis Mai 2019 waren es noch 75,20 Euro. Ähnlich sieht es bei den Waagen aus, die im Lebensmittelhandwerk täglich eingesetzt werden. Statt 66,30 Euro kostet das Eichen für jede Waage heute 91,10 Euro – eine Gebührensteigerung von rund 37 Prozent.
Erst seitdem am 1. Januar 2015 das derzeit gültige Eichgesetz in Kraft trat, gibt es auch eine bundesweite Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV). Sie regelt, dass die Gebühren, die für das Eichen der Messinstrumente und für die Kontrollen in den Betrieben vor Ort anfallen, in jedem Bundesland gleich hoch sind. Dennoch sind es die Länder, die die Gebühren eintreiben und in deren Kasse sie fließen. Kam es mit der Einführung der einheitlichen Gebühren bereits zu einer Steigerung der Kosten, so stand in diesem Jahr bereits die nächste Gebührenerhöhung an.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung vorbereitet. Seit Mai 2019 ist sie in Kraft. Doch welche Gebührenerhöhungen hat die Novelle wirklich mit sich gebracht?
Änderung der Mess- und Eichkostenverordnung: Diese Gebührenerhöhungen gelten
Die geänderte Mess- und Eichkostenverordnung sieht Gebührensteigerungen von durchschnittlich 9,8 Prozent für den Zeitraum 2019 bis 2020 und 6,8 Prozent für den Zeitraum ab 2021 vor. Durchschnittlich bedeutet aber auch, dass es in einzelnen Bereichen stärkere Anstiege gibt – etwa bei den Waagen zum Abwiegen von Wurst und Fleisch, bei denen Kostensteigerungen von 37 Prozent greifen. Zu den Gründen erklärt das BMWi, dass die Gebührensätze regelmäßig und zeitnah an aktuelle Kostenentwicklungen angepasst werden müssen.
Seitdem die Kostensteigerungen bekannt sind, haben verschiedene Handwerksverbände Stellungnahmen dazu veröffentlicht – teilweise mit starker Kritik an übertriebenen Gebührenerhöhungen. Betroffen von den Gebührensteigerungen sind viele Handwerksbranchen. Man denke nur an das Eichen von Lebensmittelwaagen, wie sie Bäcker, Metzger, Konditoren und andere Betriebe im Lebensmittelhandwerk verwenden, an das von Reifendruckgeräten in Kfz-Betrieben, an die Abfüllung von Getränken in Brauereien und an die Präzisionswagen von Gold- und Silberschmieden und Zahntechnikern.
Kontrollgebühren für Gewichtsprüfungen vor Ort: Keine höheren Kosten für kleine Betriebe
Neben den eigentlichen Eichgebühren fallen bei einer Prüfung Kosten für die Kontrollen selbst an, also für den Personaleinsatz der Eichämter. Hierbei kann der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks allerdings Entwarnung für alle kleinen Betriebe geben. Er hat nach eigenen Aussagen durchgesetzt, dass die Kontrollgebühren für Gewichtsprüfungen vor Ort, um beispielsweise bei verpackten Backwaren und auch bei unverpackten Broten das Gewicht und Mengen zu kontrollieren, nicht weiter gestiegen sind. Genau diese Gebühren sind bei der letzten Kostensteigerung der Eichämter bereits mehr als verdoppelt worden.
Da Bäcker weniger geeichte Geräte verwenden als andere Branchen, können sie etwas entspannter mit der Kostensteigerung umgehen. Nach Aussage von Daniel Schneider, dem Hauptgeschäftsführer des Bäckerverbands, sind Bäckereien nicht verpflichtet eine geeichte Waage zu verwenden. "Für die Herstellung von Brot und Backwaren brauchen Bäcker keine geeichte Waage. Außerdem werden die meisten Backwaren nach Stückzahl und nicht nach Gewicht verkauft", erklärt er und weist darauf hin, dass Mitarbeiter der Eichämter trotzdem regelmäßig Proben in den Bäckereien ziehen. Sie messen die Abweichungen von Gewichtsangaben. "Bei Brotlaiben muss das Gewicht angegeben werden und wird deshalb auch geprüft", sagt Schneider. Verkauft werde es dennoch nicht nach Gewicht. Seiner Erfahrung nach besitzen viele Bäckereien eine geeichte Waage und wissen gar nicht, dass sie das nicht zwingend müssen.
Geeichte Waagen: Gebührenerhöhung von 37 Prozent
Anders sieht es bei Fleischereien aus, die Wurst und Fleisch direkt vor dem Verkauf abwiegen und dabei geeichte Waagen – meist in einem Gewichtsbereich bis 50 Kilogramm – im Einsatz haben. Statt 66,30 Euro müssen sie für jede Waage 91,10 Euro bezahlen. Die geänderte Verordnung sieht eine Gebührenerhöhung von 37 Prozent vor.
Eine Eichung hat immer eine Gültigkeit von zwei Jahren. Für die Kontrollen von Fertigpackungen, also abgepacktem Fleisch beispielsweise oder gekochter Wurst im Glas, wurden die geplanten Kostensteigerungen dagegen nach Aussage des Deutschen Fleischer Verbands (DFV) wieder gestrichen bzw. wurde sogar eine leichte Senkung durchgesetzt. Dennoch kritisiert der DFV die Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung stark, da er keine Grundlage für unangemessene Gebührenerhöhungen sieht.
So schreibt der Verband in seiner Stellungnahme an das BMWi: "Bereits mit der Neustrukturierung der MessEGebV in 2015 wurden die maßgeblichen Gebühren angehoben. Nach unseren Recherchen entstand bei unseren Betrieben schon damals ein deutlich spürbarer Mehraufwand, mitunter um bis zu 50 Prozent mehr." Weitere Erhöhungen schon nach derart kurzer Zeit seien deshalb nicht nachvollziehbar. "Zudem lässt eine Gebührenreduktion bei der Kontrolle von Fertigpackungen den Schluss zu, dass möglicherweise zu viel Gebühren erhoben wurden", erklärt dazu ein Sprecher des DFV.
Mess- und Eichgebühren: Kfz-Betriebe müssen deutlich mehr bezahlen
Das Kfz-Gewerbe hat dagegen noch ein anderes Anliegen im Zusammenhang mit der neuen Mess- und Eichgebührenverordnung. Denn obwohl die Erhöhungen der Eichgebühren unerfreulich für Kfz-Werkstätten sind, stellen sie nicht das Hauptärgernis im Zusammenhang mit der Eichpflicht dar.
Vielmehr müssen seit diesem Jahr insbesondere alle Messgeräte, die für die Abgasuntersuchungen (AU) eingesetzt werden, neben der Eichung aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorschriften auch kalibriert werden. Diese Doppelprüfungen bedeuten für den Betreiber eine Kostenerhöhung von weit über 100 Prozent. "Die Aktivitäten des ZDK, diese Doppelprüfungen durch die Aufhebung der Eichpflicht für AU-Geräte abzuschaffen, blieben bei den Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern bisher ohne verwertbare Resonanz", sagt dazu Werner Steber, Leiter im Bereich Technik des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK).
Für die in Kfz-Betrieben häufig eingesetzten Messgeräte ergeben sich laut ZDK durch die neue Mess- und Eichgebührenverordnung folgende Gebühren im Rahmen einer Rundfahrt:
- Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß): alte Gebühr 75,20 Euro, neue Gebühr 82,64 Euro
- Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts: alte Gebühr 85,90 Euro, neue Gebühr 94,40 Euro
- Reifendruckmessgeräte: alte Gebühr 36,30 Euro, neue Gebühr 39,92 Euro
Mess- und Eichgebühren: Ausnahmen und Ermäßigungen für Einzelfälle nur theoretisch möglich
Kritik an den Kostensteigerungen übt für das gesamte Handwerk auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks. So zweifelt er bereits bei der Bekanntgabe der Verordnungsänderung an der Aussage des BMWi zu den durchschnittlichen Gebührenerhöhungen. Diese wurden "in Relation zu den erzielten Umsätzen als marginal" angegeben. In den Schlüsselzahlengruppen der Gebührenverordnung, die Handwerksbetriebe vorrangig betreffen, liegen sie laut ZDH aber zum Teil deutlich höher.
Als genauso wenig konkret und nicht praxistauglich bewertet der ZDH, dass die Länderbehörden laut bundesweiter Verordnung zwar die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen und Gebührenermäßigungen für Einzelfälle festzulegen – so auch für Klein- und Kleinstunternehmen. "Dies ist zwar positiv zu bewerten, dürfte in der Praxis aber eher eine theoretische Möglichkeit bleiben, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt", heißt es.