Eltern können grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit beanspruchen. Da die Elternzeit auf das Kind bezogen ist, können sich die Elternzeiten gegebenenfalls überschneiden, wenn Arbeitnehmer mehrere Kinder haben. Nach einem familienfreundlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (BAG, Az.: 9 AZR 391/08) brauchen Arbeitgeber zukünftig besonders wichtige Gründe, wenn sie Arbeitnehmern in so einem Fall nicht um den Überschneidungszeitraum verlängerte Elternzeiten zubilligen wollen.
Vorzeitige Beendigung und Übertragung
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann ein Arbeitnehmer die für sein erstes Kind in Anspruch genommene Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Der Gesetzgeber räumt den Interessen der Eltern, die im Falle der Geburt eines weiteren Kindes die Betreuung meist neu planen müssen, damit grundsätzlich den Vorrang ein. Allerdings kann eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind vorzeitig beenden.
Einen durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für das erste Kind verbleibenden Elternzeitanteil von bis zu zwölf Monaten kann ein Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Der Arbeitgeber muss insofern nach billigem Ermessen entscheiden.
Das BAG gab der Klage einer Arbeitnehmerin und Mutter statt, die die Elternzeit für ihr erstes Kind wegen der Geburt eines zweiten Kindes vorzeitig beenden und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für das zweite Kind „dranhängen“ wollte. Ihr Arbeitgeber, der die Übertragung der restlichen Elternzeit für das erste Kind auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für das zweite Kind ablehnte, fand bei den Richtern kein Gehör. Er konnte nicht vortragen, welche konkreten negativen betrieblichen Auswirkungen die Übertragung der Elternzeit voraussichtlich haben wird. Die Richter ließen generelle betriebliche Schwierigkeiten durch lange Auszeiten – hier mehrere Elternzeiten von jeweils drei Jahren bei nacheinanderfolgenden Geburten – nicht gelten.
Hinweis: Will der Arbeitnehmer die Elternzeit nicht wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls vorzeitig beenden, sondern aus anderen Gründen, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitgebers.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen.