Entstehen Ihnen bereits vor dem offiziellen Beginn der handwerklichen Selbständigkeit Ausgaben im Zusammenhang mit dem Handwerksbetrieb, dürfen Sie diese Ausgaben als so genannte vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Doch vorweggenommene Betriebsausgaben haben steuerlich leider auch einen Haken.
Vorteil vorweggenommener Betriebsausgaben
Können Sie das Finanzamt davon überzeugen, dass Sie bereits im Jahr 2015 erste Ausgaben für Ihren im Jahr 2016 gegründeten Handwerksbetrieb hatten, können Sie dem Finanzamt diese Ausgaben bereits 2015 als Verlust aus Gewerbebetrieb präsentieren. Diese Verluste können mit Arbeitnehmereinkünften steuersparend verrechnet werden.
Beispiel 1:
Für ein Gründerseminar und einen beauftragten Steuerberater zur Erstellung eines tragfähigen Businesskonzepts sind Ihnen 2015 3.000 Euro Ausgaben entstanden. Ihren Handwerksbetrieb haben Sie dann im Februar 2016 endgültig gegründet. Folge: Bei diesen 3.000 Euro handelt es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben. Geben Sie diese 3.000 Euro bei Angabe der Einkommensteuererklärung 2015 in der Anlage G ein, mindern diese 3.000 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen 2015 und damit Ihre Steuerbelastung 2015.
Nachteil: Betriebsausgaben gehen gewerbesteuerlich verloren
Bei hohen Ausgaben sollte darauf geachtet werden, dass diese erst beauftragt werden, wenn der Handwerksbetrieb bereits gegründet ist. Denn bei der Gewerbesteuer werden vorweggenommene Betriebsausgaben ignoriert. Gewinne oder Verluste werden gewerbesteuerlich nur dann berücksichtigt, wenn diese im Rahmen eines bereits stehenden Gewerbebetriebs anfallen. Einen „stehenden“ Gewerbebetrieb haben Sie mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit den ersten Aktivitäten (z.B. Suche nach Kunden).
Beispiel 2:
In Beispiel 1 gehen die vorweggenommenen Betriebsausgaben gewerbesteuerlich also verloren. Hätten Sie das Gründerseminar dagegen erst nach Anmeldung des Gewerbes besucht und bezahlt, würde das Finanzamt diese Ausgaben auch gewerbesteuerlich erfassen.
Tipp: Kalkulieren Sie also, welche Ausgaben besser erst nach Gründung des Handwerksbetriebs getätigt werden können. Faustformel: Nur die Ausgaben, die sich nicht vermeiden lassen (z.B. Ausgaben für Erstellung eines Businessplans) sollten vorab gezahlt werden. Alle anderen Ausgaben erst, wenn Sie offiziell bereits selbständig sind.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.