Entscheidet sich ein Handwerker für die Selbstständigkeit im Rahmen eines Einzelunternehmers, stellen grundsätzlich alle Ausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Existenzgründung vorweggenommene Betriebsausgaben dar. Doch aufgepasst: Bei der Gewerbesteuer sind vorweggenommene Betriebsausgaben tabu. Die Regeln am Beispiel erklärt.

Vorweggenommene Betriebsausgaben: Die Grundlagen
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens darf ein Gründer in spe dem Finanzamt vorweggenommene Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung präsentieren. Dazu müssen die Anlage EÜR und die Anlage G ausgefüllt werden. Durch solche vorweggenommenen Betriebsausgaben entstehen Verluste aus Gewerbebetrieb, die mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden dürfen.
Beispiel: Ein angestellter Handwerker mit Meistertitel plant im Jahr 2024 die Eröffnung eines eigenen Handwerksbetriebs. Vor der Gründung fallen im Jahr 2023 Ausgaben in Höhe von 4.000 Euro an (Seminar für Existenzgründer, Fachliteratur, Beratungskosten). Das zu versteuernde Einkommen 2023 ohne diese vorweggenommenen Betriebsausgaben beträgt 34.000 Euro.
Folge: Der Einkommensteuerbescheid 2023 würde bei Geltendmachung der vorweggenommenen Betriebsausgaben 30.000 Euro betragen.
Praxis-Tipp: Damit das Finanzamt solche vorweggenommenen Betriebsausgaben anerkennt, sollte zu jeder Ausgabe im Zusammenhang mit der geplanten Existenzgründung ausführlich schriftlich festgehalten, wofür diese Zahlung notwendig war.
Gewerbesteuer: Diese Regeln gelten hinsichtlich vorweggenommenen Betriebsausgaben
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer gelten hinsichtlich vorweggenommener Betriebsausgaben andere Spielregeln. Vorweggenommene Betriebsausgaben werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ignoriert. Begründung: Die Gewerbesteuer ist eine auf den tätigen Betrieb bezogene Real-(Sach-)Steuer. Ausgaben vor der Betriebseröffnung (Beginn der gewerblichen Tätigkeit) sind deshalb bei der Gewerbesteuer tabu.
Beispiel: Der Gründer in spe gibt auch eine Gewerbesteuererklärung für 2023 beim Finanzamt ab und trägt seine vorweggenommenen Betriebsausgaben als Verlust ein.
Folge: Das Finanzamt wird den Gewerbeertrag 2023 mit null Euro ermitteln, weil vorweggenommene Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt werden.
Praxis-Tipp: In einem aktuellen Urteilsfall wird deutlich, wie streng die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof bei vorweggenommenen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer sind. Ein Unternehmer übernahm einen ganzen Betrieb im Dezember, renovierte die Räumlichkeiten und eröffnete im Januar des darauf folgenden Jahres wieder. Die Renovierungs- und Maklerkosten in Höhe von 17.000 Euro machte er als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend.
Folge: Bei der Einkommensteuer erkannte das Finanzamt die Betriebsausgaben in Höhe von 17.000 Euro an, bei der Gewerbesteuer nicht (BFH, Urteil v. 30. August 2022, Az. X R 17/21).
Verhaltensknigge, um Betriebsausgaben zu retten
Wird also ein Betrieb übernommen und die Räumlichkeiten sind renovierungsbedürftig, sollte der Betrieb zunächst ohne Renovierungsarbeiten fortgeführt werden. Wird dann nach einiger Zeit der Betrieb für kurze Zeit geschlossen und renoviert, sind die Renovierungskosten auch bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Denn dann handelt es sich nicht mehr um vorweggenommene Betriebsausgaben, sondern um normale Betriebsausgaben im Rahmen einer Betriebsunterbrechung.