Rabatte Vorteilsbewertung bei Jahreswagen

Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist keine geeignete Grundlage, um daraus den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Rabattes für einen Jahreswagen zu bewerten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 17.06.2009, Az.: VI R 18/07) hervor.

Vorteilsbewertung bei Jahreswagen

Personalrabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind als geldwerte Vorteile zu versteuern. Im Gegensatz dazu gehören Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Darauf berief sich im vorliegenden Fall der Kläger, der von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen gekauft hatte und dem gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung ein Rabatt eingeräumt wurde.

Die Richter gaben ihm Recht: Er habe durch den Erwerb des PKWs von seinem Arbeitgeber keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil erlangt.

Ausgangsgröße bei der Ermittlung des geldwerten und durch einen Personalrabatt veranlassten Vorteils sei der Endpreis, zu dem "das fragliche Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird" (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Dieser Angebotspreis sei grundsätzlich der unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis. Dieser Preis sei aber "kein typisierter und pauschalierter Wert". Er gelte, so die Richter, nur dann, wenn nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert werde.

So war es auch im vorliegenden Fall. Und die Richter begründeten weiter: Spätestens seit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung vom 25. Juli 2001 sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kraftfahrzeughandel sei jedenfalls im Streitjahr 2003 die unverbindliche Preisempfehlung in aller Regel nicht der Preis, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.