Steuer aktuell Vorsteuervergütung im Ausland: Noch bis 30. Juni beantragen

Waren Sie oder Ihre Mitarbeiter 2014 in einem Nicht-EU-Land handwerklich tätig, wurden mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, dort umsatzsteuerlich aber nicht erfasst, können Sie sich diese Umsatzsteuer wieder zurückholen. Das funktioniert im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Wer im vergangenen Jahr in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat) tätig war und dort Umsatzsteuer abführte, obwohl er nicht umsatzsteuerlich erfasst war, kann sie sich durch das Vorsteuervergütungsverfahren zurückholen.Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens müssen Sie bei der ausländischen Behörde einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.

Das Problem: Sie haben nicht mehr viel Zeit. Denn für Vorsteuervergütungsverfahren in Drittländern gilt eine Frist für die Beantragung. Und diese Frist endet für im Jahr 2014 bezahlte Umsatzsteuer am 30.Juni 2015. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Es handelt sich um eine so genannte Ausschlussfrist.

So funktioniert das Vorsteuervergütungsverfahren

Damit Sie die im Ausland bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder erstattet bekommen, gelten folgende Spielregeln:

  • Sie müssen die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer auf dem Originalformular des ausländischen Staates beantragen.
  • Der Antrag muss bis spätestens 30.Juni 2015 bei der im Ausland zuständigen Erstattungsbehörde eingehen.
  • Dem Erstattungsantrag müssen die Originalbelege beigefügt werden. Da nicht gewiss ist, ob Sie die Belege jemals wiedersehen, unbedingt Kopien anfertigen und bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahren!

Umsatzsteuer innerhalb der EU

Formulare, Adressen der ausländischen Erstattungsbehörden und Infos zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern .

Tipp: Einen Antrag auf Vorsteuervergütung können Sie natürlich auch für bezahlte ausländische Umsatzsteuer in EU-Staaten beantragen. Das Antragsverfahren ist allerdings deutlich einfacher als beim Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten und Sie haben mit der Antragstellung auf Vorsteuervergütung in EU-Staaten noch bis zum 30.September 2015 Zeit.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.