Vorsteuerfallstricke

Risiko Umsatzsteuer/Vorsteuer: Argumente und Strategien im Umgang mit Rechnungen

Vorsteuerfallstricke

Von Bernhard Köstler

Bei Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen ist „Feuer unter dem Dach“, wenn es um umsatzsteuerliche Feststellungen geht. Da es hierbei um bares Geld geht, sind die Prüfer meist sehr kleinlich und die Handwerksbetriebe schier überfordert mit den neuesten Urteilen und Anweisungen, die ihnen meist nicht bekannt sein dürften. Die Deutsche Handwerks Zeitung stellt Umsatzsteuerfallstricke vor und gibt Betroffenen clevere Argumente an die Hand.

Falscher Name in der
Rechnung - na und?

Erhält ein Selbstständiger eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, wird meist geprüft, ob auf der Rechnung Steuernummer, Leistungsdatum, Leistungsbeschreibung und Rechnungsnummer vermerkt sind. Ist das der Fall, wird die Rechnung bezahlt, abgelegt und der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Doch was passiert, wenn der Rechnungsaussteller den Namen des Rechnungsempfängers falsch oder unvollständig geschrieben hat?

DHZ -Tipp: Es passiert gar nichts, so lange der Rechnungsempfänger vom Finanzamt eindeutig identifiziert werden kann. Droht der Prüfer dennoch mit Streichung des Vorsteuerabzugs, sollte auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs verwiesen werden, in dem dieser Streitfall zugunsten des Rechnungsempfängers ausgegangen ist (BFH, Az.: V B 26/96).

Umsatzsteuer für
Haftungsvergütung

Viele Handwerksbetriebe betreiben eine GmbH & Co. KG, wobei die GmbH als Komplementärin mit ihrem Vermögen haftet. Für dieses Haftungsrisiko erhält die GmbH eine jährliche Haftungsvergütung. Bisher beanstandeten die Finanzämter es nicht, wenn für diese Haftungsvergütung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Seit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, wird die Haftungsvergütung jedoch als umsatzsteuerpflichtige Leistung behandelt und Umsatzsteuer nachgefordert (FG Niedersachsen, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 16 K 347/09).

DHZ -Tipp: Wird auf die Haftungsvergütung Umsatzsteuer fällig, sollten Betroffene einen Einspruch und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist noch nicht gesprochen. Jetzt muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren entscheiden.

„Zum Hieressen oder Mitnehmen?“ Kleine Frage enorme Auswirkungen.

Zum Hieressen oder
zum Mitnehmen?

Das aktuelle Steuerrecht besagt: Isst der Kunde eines Metzgers oder Bäckers seine gekauften Lebensmittel vor Ort, werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Nimmt er seine Brötchen oder seine Würste mit dagegen nur sieben Prozent.

DHZ -Tipp: Das Bundesfinanzministerium wies nun darauf hin, dass bei Verkauf von Lebensmitteln in Theatern, Stadien oder Sportstätten nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Zuschauerbestuhlung oder Getränkebehälter an Stühlen sind unschädlich.

Gebäudereiniger und
Steuerschuldnerschaft

Seit Jahren ist für Gebäudereiniger die Einführung der Steuerschuldnerschaft geplant, zum 1. Januar 2011 tritt sie nun endgültig in Kraft. Die meisten Betriebe lehnen diese Neuerung schon heute ab, obwohl sie eigentlich nur Vorteile bringt. Geplant ist Folgendes: Beauftragt ein selbstständiger Gebäudereiniger einen anderen selbstständigen Gebäudereiniger, darf die Rechnung des leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Der Auftraggeber rechnet die Umsatzsteuer aus, führt diese ans Finanzamt ab und macht in gleicher Höhe Vorsteuer geltend. Ein Nullsummenspiel also.

DHZ -Tipp: Der eigentliche Clou: Der Vorsteuerabzug kann nicht mehr gekippt werden, wenn die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ab 1. Januar 2011 angewandt wird. Vorbei also die Zeiten, als bei Prüfungen des Finanzamts Rechnungen beanstandet und der Vorsteuerabzug gestrichen wurde.