Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohnhauses und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind, urteilte der Bundesfinanzhof.
Vorsteuerabzug nur, wenn alle Gemeinschafter Vertragspartner sind
Im zugrunde liegenden Fall (BFH-Urteil vom 23.09.2009, Az.: XI R 14/08) klagte eine Grundstücksgemeinschaft bestehend aus zwei Personen die nachträgliche Gewährung von Vorsteuerabzügen bei der Umsatzsteuererklärung ein. Auf ihrem Grundstück vermieteten die Eigentümer Gewerbeeinheiten. Die Vorsteuer bezog sich auf Kosten von Modernisierungsmaßnahmen der Gebäude auf dem Gemeinschaftsgrundstück. Das Finanzamt hatte die Vorsteuerabzüge nicht gewährt, da nur einer der beiden Eigentümer den Bauantrag für die Modernisierungsmaßnahmen gestellt hatte und somit die Rechnungen nicht an die gesamte Grundstücksgemeinschaft adressiert waren. Nur der eine Eigentümer galt dementsprechend im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen als Leistungsempfänger. Die Umsatzsteuererklärung sollte jedoch für die bestehende Grundstücksgemeinschaft abgeschlossen werden.
Der Vorsteuerabzug des Unternehmers nach § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 UStG 1993/1999 setzt laut dem Urteil voraus, dass die Leistungen für das Unternehmen (in diesem Fall die Gewerbeeinheiten) ausgeführt worden sind. Dann gilt der Unternehmer (im vorliegenden Fall die Grundstücksgemeinschaft) als Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.
Da im vorliegenden Fall Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter nicht übereinstimmten, wurde der Antrag nicht gewährt und die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Deshalb hat der BFH entschieden, dass einer Bauherrengemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die ihr erteilt worden sind, nur dann zusteht, wenn sie selbst die Leistungen in Auftrag gegeben hat und sie selbst Empfängerin dieser Leistungen ist, Leistungsempfänger also nicht die einzelnen Gemeinschafter als Bauherren sind.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.