Steuertipp zur Kleinunternehmerregelung Wechsel zur Regelbesteuerung: Vorsteuer nachträglich holen

Wer als Kleinunternehmer die 100.000-Euro-Grenze reißt, muss sofort umsatzsteuerlich umsteigen. Die gute Nachricht: Ein BMF-Schreiben vom November 2025 stellt klar, dass der Vorsteuerabzug auf Pkw und Warenbestand nachträglich möglich ist. Wie die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG konkret funktioniert – mit zwei Rechenbeispielen.

Vorsteuerabzug im Jahr des Wechsels zur Regelbesteuerung
Geht der Umsatz nach oben und überschreitet er die Grenze der Kleinunternehmerregelung, müssen Handwerksbetriebe zur Regelbesteuerung wechseln. - © Father_Studio - stock.adobe.com

Ist ein selbstständiger Handwerker beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert, weist er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und kann im Gegenzug auch die Erstattung der Vorsteuer nicht geltend machen. Doch was gilt in puncto Vorsteuerabzug, wenn von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung gewechselt wird? Die Antwort liefert das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben (BMF, Schreiben v. 10.11.2025, Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).

Grundsätze zur Kleinunternehmerregelung

Von der Kleinunternehmerregelung profitiert ein selbstständiger Handwerker, wenn sein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten wird. Es handelt sich hier um umsatzsteuerfreie Umsätze.

Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, muss der Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Man spricht hier vom Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung.

Grundsätze zum Vorsteuerabzug

Solange ein selbstständiger Handwerker die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllt und deshalb in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, kann er aus Eingangsrechnungen anderer Unternehmer beim Finanzamt keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Vorsteuerabzug beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Wechselt ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, stellt sich die Frage, ob er die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer nachträglich abziehen kann. Die Antwort auf diese Frage, die im BMF-Schreiben vom 10. November 2025 zu finden ist, lautet erfreulicherweise "ja". Ein nachträglicher Vorsteuerabzug kommt unter den Voraussetzungen zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht.

Beispiel zum nachträglichen Vorsteuerabzug bei Anlagevermögen

Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin ist beim Finanzamt als Kleinunternehmerin erfasst und erwirbt Anfang 2026 einen Pkw für ihren Handwerksbetrieb. Die Rechnung lautete auf 60.000 Euro zuzüglich 11.400 Euro Umsatzsteuer. Am 1. August überschreitet sie die 100.000-Euro-Grenze. Deshalb wechselt die selbstständige Handwerkerin von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung.

Folge: Da die Handwerkerin zum Zeitpunkt des Kaufs des Pkws noch Kleinunternehmerin war, konnte sie für die ausgewiesene Umsatzsteuer von 11.400 Euro in der Eingangsrechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Durch den Wechsel zur Regelbesteuerung kann sie jedoch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vornehmen. Mit anderen Worten: Sie kann den Vorsteuerabzug anteilig und nachträglich doch noch geltend machen.

Der Vorsteuerabzug für den fünfjährigen Berichtigungszeitraum ermittelt sich folgendermaßen:

JahrVorsteuerabzug
2026950 Euro (11.400 Euro x 1/5 x 5/12 für die Monate August bis Dezember 2026)
20272.280 Euro (11.400 Euro x 1/5)
20282.280 Euro (11.400 Euro x 1/5)
20292.280 Euro (11.400 Euro x 1/5)
20302.280 Euro (11.400 Euro x 1/5)
2026-2030Nachträglicher Vorsteuerabzug gesamt: 10.070 Euro

Beispiel zum Vorsteuerabzug bei Kauf von Waren

Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker ist beim Finanzamt als Kleinunternehmer erfasst. Er kauft Anfang 2026 Ware im Wert von 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Am 1. August überschreitet er die 100.000-Euro-Grenze. Deshalb wechselt der selbstständige Handwerker von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung. Die Ware, die er noch als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug gekauft hat, wird erst im Oktober 2026 verkauft.

Folge: Da die Waren erst nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung verkauft werden und dabei Umsatzsteuer anfällt, kann der selbstständige Handwerker nachträglich einen Vorsteuerabzug in Höhe von 1.900 Euro geltend machen. Es handelt sich um eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG.