Gerät ein Handwerksbetrieb in finanzielle Schieflage, ist oftmals ein Konkursverfahren unvermeidbar. In der Praxis stellte sich hier die Frage, ob trotz Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten aus der Rechnung des Konkursverwalters ein Vorsteuerabzug besteht? Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell vom Bundesfinanzhof.
Die Antwort des Bundesfinanzhofs lautet erfreulicherweise "ja" (BFH, Urteil vom 23. November 2023, Az. V R 3/22; veröffentlicht am 29. Februar 2024).
Ein Unternehmer hat nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen Vorsteuerabzug, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen bestehen und die Ausgangsleistungen nicht steuerfrei sind. Im Rahmen eines Konkursverfahrens versagt das Finanzamt in der Regel den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters, wenn keine Unternehmensfortführung mehr möglich bzw. geplant ist.
Gründe für den Vorsteuerabzug
Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden. Das bedeutet: Wurden in der Vergangenheit umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, steht dem Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters nichts entgegen.
Steuertipp: In vergleichbaren Fällen sollte also gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt und dezent auf diese erst kürzlich veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen werden. dhz
