Schnell mal bei einem Makler anfragen, ob er ein passendes Haus sucht – das kann unter Umständen schon als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags gelten. Sicherheit bei den Kosten bietet ein schriftlicher Vertrag.
Auch eine mündliche Vereinbarung kann ein bindender Maklervertrag sein, warnt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Verbands Deutscher Makler. So kann zum Beispiel ein E-Mail mit einem Exposé inklusive eines Provisionsverlangens als Vertragsabschluss gewertet werden – wenn der Kunde danach weitere Dienste des Maklers nutzt.
Provision schriftlich vereinbaren
"Damit Unklarheiten vermieden werden, ob ein Maklervertrag durch mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist, sollte stets die Schriftform gewählt werden", rät Schick. Denn ein schriftlicher Vertrag dokumentiert alle Absprachen zwischen dem Kunden und dem Immobilienmakler. Vor allem die Höhe der Provision sollte vereinbart werden. Wird keine Provisionshöhe festgelegt, gelten ortsübliche Sätze. Normalerweise beträgt die Provision drei bis sieben Prozent des Kaufs- oder Verkaufspreises plus Mehrwertsteuer. Ein schriftlicher Vertrag beugt nicht nur Unklarheiten vor, sondern hilft auch im Streitfall. dhz/dapd