Marketing Vorsicht beim Werben mit Olympia

Olympia-Rabatt und Olympische Preise: Die Olympischen Spiele für sein Marketing zu nutzen, mag verlockend sein. Doch man bewegt sich damit auf einem schmalen Grat – und sollte genau wissen, was erlaubt ist. Es drohen teure Abmahnungen.

Die Olympischen Sommerspiele 2024 finden vom 26. Juli bis zum 11. August 2024 in der französischen Hauptstadt Paris statt. - © mpix-foto - stock.adobe.com

Nach der Fußball-Europameisterschaft in Deutschland ist vor den Olympischen Spielen in Paris: Das Jahr 2024 ist mit sportlichen Highlights gepflastert. Die Olympischen Spiele sind natürlich auch für Firmen interessant, die darauf hoffen, dass Ruhm und Glamour der Olympioniken auf sie und ihre Produkte abfärben – da passt ein Olympia-Rabatt praktisch zu jedem Produkt. Doch wer mit Olympia Werbung machen möchte, muss bestimmte Regeln beachten, um juristischem Ärger in Form von teuren Abmahnungen oder gar Schadenersatzforderungen aus dem Weg zu gehen.

Werben mit Olympia ist heikel

"Bei der Werbung während der Olympischen Spiele ist Vorsicht geboten, da die Nutzung olympischer Begriffe und Symbole rechtlich streng geregelt ist", warnt Robert Meyen, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei m.drei in Neuss. "Der strenge Schutz umfasst Begriffe wie ‚Olympia‘, ‚olympisch‘ und die Olympischen Ringe, für deren kommerzielle Nutzung ausschließlich der Deutsche Olympische Sportbund und das Internationale Olympische Komitee berechtigt sind. Verstöße können teure Abmahnungen nach sich ziehen." Schnell bleibt da einem Bäcker sein Olympia-Brötchen im Hals stecken, wenn ein teures Abmahn-Schreiben ins Haus flattert.

Das Internationale Olympische Komitee (IOC) weist online auf die werblichen Regelungen im olympischen Umfeld hin. Dem IOC und dem DOSB als deutschem Rechteverwerter stehe "das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung" der Olympischen Ringe und auch der Bezeichnungen "Olympia", "Olympiade", "olympisch" etc., sowie der Schriftzug der Ausrichterstadt in Verbindung mit der Jahreszahl der Olympischen Spiele ("Paris2024") zu. Den offiziellen Partnern und Sponsoren würden branchen- und produktexklusive Nutzungsrechte an den olympischen Signets und Begriffen eingeräumt.

Selbst Verwendung des Hashtags #Paris2024 kann für Betriebe problematisch sein

Werbliche Aktivitäten in Deutschland, die einen Imagetransfer zwischen der Olympischen Bewegung und einem Unternehmen herstellen sollen, seien ohne lizenzvertragliche Autorisierung unzulässig und würden entsprechende juristische Abwehrmaßnahmen nach sich ziehen. Selbst die Verwendung des Hashtags #Paris2024 kann für Unternehmen problematisch sein: Auch diesen dürfen sie nämlich nur dann im Rahmen ihrer Unternehmenskommunikation nutzen, wenn sie offizieller Sponsor der Olympischen Spiele sind – sonst verstoßen sie unter Umständen gegen das Markenrecht.

"Der DOSB und das IOC gehen gegen unerlaubte Nutzungen vor", warnt Fachanwalt Meyen. Sein Rat an Betriebe: "Vermeiden Sie den Eindruck, offizieller Sponsor zu sein, ohne Genehmigung." Denn die anwaltlichen Abmahnkosten können dabei schnell vierstellige Beträge erreichen. Weitaus schmerzhafter kann zudem eine Schadensersatzforderung des DOSB oder des IOC ausfallen. Grundlage dafür bildet hierzulande das Olympia-Schutzgesetz, das den Schutz olympischer Bezeichnungen und Symbole regelt – und deren kommerzielle Nutzung ohne Genehmigung des DOSB oder IOC verbietet. Das Gesetz wurde im Zuge der letztlich erfolglosen Bewerbung der Stadt Leipzig um die Olympischen Spiele 2012 erlassen.

"Olympia-Rabatt" für zulässig erklärt, Whirlpool "Olympia 2010" nicht

Und doch: die olympischen Begrifflichkeiten sind nicht allumfassend geschützt. "Olympische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr insbesondere für Waren und Werbung dann nicht verwendet werden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslung besteht", erklärt Martin Boden, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Boden Rechtsanwälte in Düsseldorf. "Eine Verwechslungsgefahr dahingehend, dass etwa mit der Werbung eine Beziehung zu den Olympischen Spielen assoziiert wird." In jedem Fall unzulässig ist zudem die Nutzung des olympischen Emblems mit den fünf Ringen. Zulässig kann es jedoch sein, einen rein zeitlichen Zusammenhang herzustellen. So erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) 2016 den Begriff "Olympia-Rabatt" für zulässig – weil hiermit eben eine rein zeitliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele erfolge (Aktenzeichen: I ZR 131/13).

Wer die Olympischen Spiele zum Anlass für eine Werbeaktion nehmen möchte, sollte sich aufgrund der schwierigen Rechtslage unbedingt juristischen Rat einholen. "Wann eine Rechtsverletzung gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt vielmehr stets auf den Einzelfall an", sagt Rechtsanwalt Boden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf etwa sah 2013 etwa einen Unterlassungsanspruch gegeben, weil ein Betrieb in einer Werbung für einen Whirlpool mit der Bezeichnung "Olympia 2010" und dem Zusatz "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem C. Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett" geworben hatte. Nach Ansicht des Gerichts wollte der Unternehmer dadurch von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der olympischen Bezeichnung ohne finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen profitieren – und das gilt als unlautere Werbung.

"Vorsicht ist also geboten", mahnt Boden. "Im Einzelfall kann ein Wort in der Werbung entscheiden. Es spielt außerdem auch eine Rolle, für welches Produkt geworben wird, da eventuell die Wertschätzung der Olympischen Spiele beeinträchtigt werden könnte."