Steuertipp Vorsicht bei in Auftrag gegebenen Steuergutachten

Liegen Sie mit dem Finanzamt im Clinch und auch das Einspruchsverfahren bringt nicht den gewünschten Erfolg, müssen Sie nach Erhalt der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht einreichen. Wird hierfür ein Gutachten in Auftrag gegeben, ist bei Klageerfolg eine Erstattung der Aufwendungen möglich. Das sind die Voraussetzungen.

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In einem typischen Streitfall hat das Finanzamt wegen Kassenmängeln nachkalkuliert und im Schätzungsweg die Umsätze und Einnahmen eines Unternehmers erhöht. Dieser wehrte sich mit einer Klage gegen die zu hohen Steuernachzahlungen und bekam letztendlich Recht. Doch die Kosten für ein in Auftrag gegebenes Gutachten, mit dem die Nachkalkulation des Finanzamts als falsch enttarnt wurde, bekam der Unternehmer nicht erstattet.

Gutachten über tatsächliche Fragen, für deren Beantwortung kein spezifisches Fachwissen erforderlich ist, sind nicht notwendig im Sinn von § 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Deshalb gibt es auch keine Erstattung, selbst wenn das Gutachten den Ausgang des Klageverfahrens beeinflusst (FG Münster, Beschluss v. 4.10.2021, Az. 8 Ko 326/21).

Voraussetzungen für Kostenerstattung

Steuertipp: Zwischen den Zeilen des Urteils finden sich Aussagen, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Privatgutachten doch erstattungsfähig sind:

  • Es müssen schwierige technische oder wirtschaftliche Fragen beurteilt werden.
  • Es soll mit dem Gutachten ein erstes Gutachten des Prozessgegners widerlegt werden. dhz