Bei der Veröffentlichung von Vorschaubildern von geschützten Werken über die Bildersuchmaschine von Google liegt keine Verletzung des Urheberrechts vor, wenn der Urheber selbst Abbildungen ins Internet gestellt hat und den Zugriff der Suchmaschine grundsätzlich erlaubt.
Vorschaubilder bei Google benötigen keine Extraerlaubnis
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BGH v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08) klagte eine bildende Künstlerin gegen die Veröffentlichung von Vorschaubildern ihrer Werke über die Suchmaschine Google. Sie hatte Fotos ihrer urheberrechtlich geschützten Bilder auf ihre eigene Website gestellt, die jedoch über eine automatische, textgesteuerte Bildsuchfunktion auch auf den Seiten der Suchmaschine zu sehen sind. Hier werden die Bilder jedoch in verkleinerter Form abgebildet und nach Angaben der Klägerin damit gegen ihren Willen umgestaltet und vervielfältigt. Da die Klägerin jedoch grundsätzlich den Zugriff von Suchmaschinen auf ihre eigene Internetseite gestattet hatte, lehnte auch der Bundesgerichtshof die Klage ab. Die Künstlerin hätte die technische Möglichkeit gehabt, eine Bildersuche auszuschließen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte zwar grundsätzlich klar, dass die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Klägerin schutzfähige Werke der bildenden Kunst seien und dass dieser Urheberrechtsschutz nicht dadurch verloren gehe, dass die Klägerin selbst Abbildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins Internet eingestellt habe. Trotzdem habe die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und es liege keine Verletzung des Urheberrechts vor.
Laut BGH sei keine Umgestaltung der Bilder durch die Wiedergabe als Vorschaubilder erfolgt. Die Fotos würden lediglich verkleinert dargestellt. Dem Einwand der Vervielfältigung durch die Verknüpfung mit der Bildersuchmaschine gab der BGH jedoch Recht. Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste bei Google macht der Suchmaschinenbetreiber, der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich und übt dabei auch ein Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Da die Klägerin dieser Vervielfältigung bei der grundsätzlichen Erlaubnis des Zugriffs von Suchmaschinen auf ihre eigene Internetseite nicht widersprochen habe, könne sie sich nun jedoch nicht auf den Urheberrechtsschutz berufen.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .