Voraussichtliche Sozialversicherungsgrenzen

Die Bundesregierung hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 vorgelegt. Hierdurch werden die Grenzwerte für das Beitrags- und Leistungsrecht in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen entsprechend der Bruttolohnsteigerung des Jahres 2010 von rund zwei Prozent neu festgelegt.

Günther Reichenthaler

Voraussichtliche Sozialversicherungsgrenzen

Da die Steigerung in den alten und neuen Bundesländern geringfügig differierte, ergeben sich unterschiedliche Änderungen. Vor der Veröffentlichung muss die Verordnung noch vom Bundeskabinett formell beschlossen werden sowie der Bundesrat zustimmen. Nachfolgend sind die wichtigsten Beträge zusammengestellt, die für das kommende Jahr voraussichtlich maßgebend sein werden.

Beitragsbemessungsgrenzen

In den alten Bundesländern sollen die Bemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2012 bei monatlich 5.600 Euro liegen. Der Wert für die neuen Bundesländer soll wie 2011 4.800 Euro betragen. Die Begründung hierfür ist, dass in den neuen Bundesländern das durchschnittliche Bruttoentgelt 2010 geringer angestiegen ist und aufgrund der Rundung auf volle 50 Euro sich keine Anhebung ergibt.

In der Kranken- und Pflegeversicherung, für die eine einheitliche Grenze für das gesamte Bundesgebiet gilt, wird die Bemessungsgrenze sich auf voraussichtlich 45.900 Euro (monatlich 3.825,00 Euro) belaufen. Bisher sind Beiträge aus höchstens 44.550 Euro (monatlich 3.712,50 Euro ) zu entrichten.

Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ebenfalls für alle Bundesländer gilt, soll zum Jahreswechsel auf 50.850 Euro steigen.

Für Arbeitnehmer, deren voraussichtliches Jahreseinkommen über diesem Betrag liegt, entfällt die Versicherungspflicht. Seit dem Jahr 2011 gilt aufgrund der Gesundheitsreform, dass die Verdienstgrenze wieder nur im alten und dem darauf folgenden Kalenderjahr überschritten werden muss, damit der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist. Umgekehrt tritt weiter die Versicherungspflicht sofort wieder ein, sofern mit dem voraussichtlichen Verdienst des Jahres 2012 der Grenzbetrag unterschritten wird.

Relevant für die Entgeltberechnung sind neben dem laufenden Entgelt alle Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder deren Zahlung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen der damaligen Pflichtgrenze nicht versicherungspflichtig waren und sich in der privaten Krankenversicherung abgesichert hatten, können 2012 versicherungsfrei bleiben, sofern ihre Einkünfte voraussichtlich über der Beitragsbemessungsgrenze, also über 45.900 Euro, liegen.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht-, es gelten nur die vorstehend genannten Beitragsbemessungsgrenzen.

Handwerkerversicherung

Der "Regelbeitrag" für die rentenversicherungspflichtigen Handwerkerinnen und Handwerker ist voraussichtlich in den alten Bundesländern zum 1. Januar 2012 aus einem Einkommen von 2.625 Euro zu zahlen. In den neuen Bundesländer soll sich der Beitrag im kommenden Jahr weiterhin aus einem monatlichen Einkommen von 2.240 Euro errechnen. Hier ist die dort abweichende Lohnentwicklung der Grund für den unveränderten Berechnungswert für 2012.

Existenzgründer können im gesamten Bundesgebiet auch im kommenden Jahr bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach der Betriebsgründung jeweils den halben Beitrag bezahlen.

Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit zur Zahlung einkommensgerechter Beiträge entsprechend dem steuerpflichtigen Gewinn, der im letzten Einkommenssteuerbescheid veranlagt wurde. Dieses Einkommen wird entsprechend der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung der Arbeitnehmer dynamisiert.

Die genauen Beiträge können derzeit noch nicht genannt werden, da der Beitragssatz für das Jahr 2012 noch nicht festgelegt wurde.

Freiwillige Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag für die freiwillige Rentenversicherung berechnet sich wie bisher nach dem Betrag von 400 Euro, der auch 2012 weiter die Geringfügigkeitsgrenze darstellt.

Der Höchstbeitrag wird sich im kommenden Jahr aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 Euro ergeben.

Die Entrichtung der Beiträge für das Kalenderjahr 2011 ist unverändert bis zum Ende des ersten Quartals 2012, also bis zum 31. März 2012, zulässig.

Die Grenzen für eine versicherungsfreie Beschäftigung bleiben 2012 unverändert.

Geringfügige Beschäftigung und "Geringverdienergrenze"

Somit sind bis zu einem monatlichen Entgelt von 400 Euro die "Beiträge" nicht an die Krankenkasse, sondern an die "Minijobzentrale" abzuführen. Bei kurzzeitigen Beschäftigungen von bis zu zwei Monaten pro Kalenderjahr besteht im kommenden Jahr ebenso Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Ausgenommen hiervon sind lediglich berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, wie zum Beispiel von arbeitslosen Personen oder von Schulabgängern.

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung.

Im Jahr 2012 werden daneben die Ausbildungsbetriebe weiterhin die vollen Sozialabgaben für ihre Auszubildenden alleine zu tragen haben, sofern die monatliche Ausbildungsvergütung den Betrag von monatlich 325 Euro nicht übersteigt.

Familienversicherung

Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf im kommenden Jahr bei monatlich 375 Euro liegen. Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist stattdessen ein Betrag von
400 Euro je Kalendermonat maßgebend. Bei Ausübung einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit gilt aber 2012 weiter der niedrigere Betrag.

Beitragssätze

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2012 wird erst im November festgelegt werden, da er von der Entwicklung der Rücklagen im laufenden Jahr 2011 abhängt.

In der Arbeitslosenversicherung hingegen wird der Beitragssatz voraussichtlich auch 2012 bei 3,0 Prozent liegen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind derzeit keine Änderungen der Beitragssätze absehbar.

Der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent gilt für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Rentner. Der Arbeitgeberanteil bleibt mit 7,3 Prozent festgeschrieben. Die Versicherten haben daneben weiter den zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent zu zahlen.

Der ermäßigte Beitrag von 14,9 Prozent gilt insbesondere für die freiwillig versicherten Selbstständigen ohne Krankengeldanspruch. Diese haben seit der Neuregelung am 1. September 2009 aber auch zukünftig die Möglichkeit, sich wie Arbeitnehmer mit Krankengeld ab der 7. Woche zu versichern. Dann ist allerdings der allgemeine Beitragssatz zu entrichten.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird sich an den Beitragssätzen von 1,95 Prozent und dem Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent für Kinderlose ab dem 1. Januar 2011 nichts ändern.