Umsatzsteuer Voraussetzungen einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz, UStG). Welche Voraussetzungen eine Geschäftsveräußerung erfüllen muss, um danach als nichtsteuerbar zu gelten, legt der Bundesfinanzhof in einem Urteil dar (BFH v. 23.08.2007, Az. V R 14/05).

Voraussetzungen einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung

Voraussetzung sei, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer Tätigkeit ermöglichten, die bisher der Veräußerer ausübte. Dabei liege eine Geschäftsveräußerung auch dann vor, wenn der Erwerber den Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändere oder modernisiere.

Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand sei jedoch keine eigenständige Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit. Bei der Gesamtwürdigung sei vielmehr zu berücksichtigen, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche.

Im zu Grunde liegenden Fall stritten sich die Parteien darüber, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 vorliegt. Nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dabei werde nicht vorausgesetzt, dass der Erwerber das Unternehmen unverändert weiterführt.

Der Annahme einer Geschäftsveräußerung steht nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht entgegen, dass der Erwerber das Unternehmen nicht mit allen Vertragsbeziehungen übernahm.

Das vollständige Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das UStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .