Steuern und Fonds Vorabpauschale: Die Steuer, die fällig wird, ohne dass Geld fließt

Seit 2018 besteuert der Fiskus fiktive Erträge auf Fonds und ETFs – auch wenn nichts ausgeschüttet oder verkauft wurde. Bei einem Depot von 100.000 Euro können so jährlich über 300 Euro Steuerlast entstehen. Was hinter der Vorabpauschale steckt, wann Fondsfusionen zur Steuerfalle werden und welcher Ausweg den Effekt bremsen kann.

Wer Fonds oder ETFs im Depot hält, zahlt unter Umständen jedes Jahr Abgeltungsteuer auf Erträge, die nur auf dem Papier existieren. Grundlage ist die Vorabpauschale, eingeführt 2018 gegen Steuerstundung. - © Suriya - stock.adobe.com

Normalerweise gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Vereinfacht bedeutet das: Besteuert wird, wenn wirklich Geld geflossen ist. Das ist bei der Vorabpauschale anders. Sie soll Steuerstundungseffekte bei Fonds und ETFs nicht zu groß werden lassen.

Was bedeutet die Vorabpauschale konkret?

Die Vorabpauschale wurde 2018 mit der Reform der Investmentbesteuerung eingeführt. Sie soll verhindern, dass Erträge aus thesaurierenden Fonds über viele Jahre steuerfrei "anwachsen". Der Gesetzgeber unterstellt daher einen pauschalen Mindestertrag – auch wenn tatsächlich nichts ausgeschüttet wurde.

Grundlage ist der sogenannte Basiszins, der jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wird. Er orientiert sich am langfristigen Zinsniveau. Auf Basis dieses Zinssatzes wird, sofern der Fonds im betreffenden Jahr einen positiven Wertzuwachs erzielt hat, ein fiktiver Ertrag berechnet, der – nach Teilfreistellung – der Abgeltungsteuer unterliegt. Zwar ist es nur eine Vorauszahlung, doch die mindert das Investment und der Zinseszinseffekt wird gebremst.

Ein einfaches Beispiel: ETF-Depot im Wert von 100.000 Euro

Angenommener Basiszins: 2,5 Prozent
Das ergibt einen fiktiven Ertrag von 2.500 Euro.
Davon werden (ohne Ausschüttungen) gesetzlich 70 Prozent angesetzt: 1.750 Euro
Nach Teilfreistellung (beispielsweise 30 Prozent bei Aktienfonds) verbleiben 1.225 Euro, die steuerpflichtig sind.
Bei 26,375 Prozent Abgeltungsteuer ergibt sich eine Steuerlast von rund 323 Euro, obwohl kein Verkauf stattgefunden hat.

Das ist keine existenzielle Belastung. Aber über viele Jahre summiert sich der Effekt – insbesondere bei größeren Vermögen.

Steuerfalle Fondsfusionen

Neben der Vorabpauschale gibt es für Fonds- und ETF-Anleger noch andere Situationen, in denen man unfreiwillig und ungeplant in eine Steuerbelastung rutscht. Ein Beispiel sind grenzüberschreitende Fondsfusionen. Wenn Fonds oder ETFs zusammengelegt werden, ändert sich für den Anleger zunächst wenig. In der Praxis wundert er sich höchstens über einen anderen Fondsnamen oder eine neue ISIN im Depot. Steuerlich kann ein solcher Vorgang jedoch als Verkauf mit anschließendem Neukauf gelten. Das Ergebnis: Gewinne werden besteuert und Liquidität fließt ab.

Ein Ausweg

Eine Möglichkeit, die Steuer zu vermeiden, ist die Fondspolice. Während der Vertragslaufzeit entkoppelt sie das Investmentgeschehen (Käufe, Verkäufe, Fusionen) von der privaten Abgeltungsteuer des Kunden. Die Vorabpauschale fällt nicht an, auch grenzüberschreitende Fondsfusionen finden in der Regel ohne unmittelbare Steuerbelastung statt.

Wichtig ist jedoch: Eine Fondspolice ist kein Steuersparmodell, sondern ein Steueraufschubmodell. Die Besteuerung erfolgt bei der Auszahlung der Police. Zudem entstehen zusätzliche Kosten, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Sie ist daher kein universelles Instrument, sondern entfaltet ihre Vorteile vor allem bei langfristigen Strategien, aktiven Umschichtungen und bei der Vermögensnachfolge. Im Erbfall kann aus dem Steueraufschub tatsächlich eine Steuerfreiheit der Wertzuwächse werden.

Zum Autor: Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH in Oberursel.