Steuer aktuell Verzögerungsgeld: Strafzahlungen auf dem Prüfstand

Verzögert ein Unternehmer den Ablauf einer Betriebsprüfung, weil er die geforderten Buchhaltungsunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorlegt, droht ihm ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung. Doch welche Grenzen hat das Finanzamt beim Verzögerungsgeld zu beachten?

Verzögerungsgeld: Strafzahlungen auf dem Prüfstand

Das Verzögerungsgeld dürfte sich zu einer erträglichen Einnahmenquelle des Finanzamts entwickeln. Denn, selbst wenn der Unternehmer die geforderten Buchhaltungsunterlagen dem Prüfer endlich vorlegt, wird das bezahlte Verzögerungsgeld vom Finanzamt nicht mehr erstattet.

Mehrfachfestsetzung fraglich

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt setzte das Finanzamt gegen einen Unternehmer wegen Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen während einer Betriebsprüfung ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro fest. Nachdem die Unterlagen dem Prüfer danach immer noch nicht vorgelegt wurden, forderte diese die Unterlagen erneut an und setzte wegen der Nichtvorlage erneut – jetzt 3.000 Euro – Verzögerungsgeld fest.

Praxistipp: Der Unternehmer legte gegen die erneute Festsetzung des Verzögerungsgelds Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gewährte in seinem Beschluss die Aussetzung dagegen und sah in der Mehrfachfestsetzung des Verzögerungsgelds für ein und denselben Sachverhalt ernstliche Zweifel (Beschluss v. 15. Oktober 2010, Az.: 3 V 1296/10).

dhz