Flexible Arbeitszeit Vertrauensarbeitszeit: Trotz Zeiterfassungspflicht noch erlaubt?

Vertrauensarbeitszeit setzt eigentlich voraus, dass Arbeitszeiten keinerlei Kontrolle unterworfen sind. Nachdem die Zeiterfassung zur Pflicht erklärt wurde, kann es sie also nicht mehr geben. Oder doch? Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Vertrauensarbeitszeit
Vertrauensarbeitszeit meint eigentlich ein Konzept, bei dem die Arbeitszeit nicht erfasst wird. Das ist rechtlich mittlerweile schwierig. - © JackF - stock.adobe.com

Vertrauensarbeitszeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit nicht vorgibt. Stattdessen vertraut er darauf, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommt. Das können Wochenarbeitszeiten, ein Soll an Stunden im Monat oder auch bestimmte Aufgaben sein, die erfüllt werden müssen. Eine Kontrolle der Arbeitszeiten und gearbeiteten Stunden erfolgen dabei nicht. Die Arbeitnehmer legen ihre Arbeitszeit also komplett selbst fest – sowohl den Beginn, das Ende als auch die Verteilung der Zeit.

Wie verbreitet ist Vertrauensarbeitszeit im Handwerk?

In vielen Handwerksbetrieben ist die Vertrauensarbeitszeit oder eine Form davon gelebte Praxis. Das gilt besonders für die Branchen, die viel auf Baustellen arbeiten wie in den Bau- und Ausbaugewerken. Vor allem in vielen eher kleinen Betrieben findet keine kontinuierliche Erfassung der Arbeitszeit statt. Zwar werden oft Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit notiert – auch, um Zeiten beim Kunden abrechnen zu können. Das erfolgt für die Arbeitnehmer aber nicht systematisch und meist nicht in elektronischer Form.

Mit Blick auf die Rechtslage ist die Erfassung der täglichen Arbeitszeit von jedem Arbeitnehmer erforderlich. Zwar soll die sogenannte Vertrauensarbeitszeit per Gesetz weiterhin möglich sein. Die Praxis in Handwerksbetrieben wird sich aber dennoch verändern müssen. Da ist sich Viola Bischoff von der Handwerkskammer Konstanz sicher. Sie ist Wirtschaftsjuristin und in der Betriebsberatung tätig. Ihrer Meinung nach erlaubt es die Rechtslage nicht, die Vertrauensarbeitszeit – wie oben definiert – bei Handwerkern ohne Zeiterfassung umzusetzen. Und das geht unter anderem auch auf das sogenannte "Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 und die BAG-Entscheidung vom 13. September 2022 zurück.

Wie wird Vertrauensarbeitszeit jetzt gehandhabt – und was könnte sich ändern?

Dieses Urteil hat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in die Diskussion gebracht und auch die deutsche Politik dazu, das Arbeitszeitgesetz reformieren zu müssen. Seither steht fest, dass es eine generelle Pflicht dazu geben wird – nur noch nicht ganz, wann per nationaler Regelung und auch nicht, in welcher Form die Zeiten erfasst sein müssen.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 unterstützt laut Viola Bischoff außerdem die generelle Pflicht, dass jeder Arbeitgeber jeglicher Branche verpflichtet ist, die Arbeitszeit zu erfassen. Für die Änderung und Anpassung des Arbeitszeitgesetzes liegt derzeit ein Entwurf vom April 2023 vor, der aber noch nicht final beschlossen ist.

In einer Stellungnahme zum Thema plädiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) dafür, möglichst viel Flexibilität und auch eine Vertrauensarbeitszeit für Handwerksbetriebe beizubehalten – auch wenn eine Kontrolle der Arbeitszeiten erfolgen müsse. Rechtsexpertin Viola Bischoff formuliert den flexiblen, aber rechtlich sicheren Ansatz so: "Vertrauensarbeitszeit ist nur mit Arbeitszeiterfassung möglich."

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht – wird die Vertrauensarbeitszeit abgeschafft?

Der ZDH schreibt in einer Stellungnahme vom vergangenen Jahr: "Eine Kontrolle der erbrachten Arbeitszeit ist wichtig. Maßnahmen, die der Zeiterfassung dienen, dürfen die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks nicht über die Maßen belasten und sind daher so bürokratiearm wie möglich auszugestalten." Der Verband nimmt dabei einerseits Bezug auf das EuGH-Urteil und andererseits auf die BAG-Entscheidung, die deutlich mache, dass Arbeitgebern zwar auferlegt wurde, die Arbeitszeit zu erfassen, nicht aber in welcher Form dies zu erfolgen hat. Bei den Fragen des "Wie" und des "Wann" der Arbeitszeiterfassung hätten die Gerichte dem Arbeitgeber einen großen Handlungsspielraum eingeräumt. Das gelten es nun zu erhalten – auch in Bezug auf die Vertrauensarbeitszeit.

Diese darf dann allerdings in der Definition als Arbeitszeit verstanden werden, die komplett ohne Kontrolle auskommt. Viola Bischoff berichtet, dass ihr in ihrem Beratungsalltag Vertrauensarbeitszeit ansonsten nur sehr selten bei angestellten Geschäftsführern begegnet sei. Diese sind oftmals nicht im Team unterwegs, sondern eigenständig und frei in ihrer Arbeitszeiteinteilung.

Für Arbeitnehmer im Handwerk gilt stattdessen meistens, dass ihre Arbeitszeiten mit denen anderer abgestimmt werden müssen – und dann auch relativ einfach erfasst werden können. Letzteres gilt vor allem dann, wenn es sich nur um den Arbeitsbeginn und das Ende handelt und wenn dies auch nur handschriftlich auf einem Stück Papier erfolgt.

Was gilt rechtlich bei der Vertrauensarbeitszeit?

Eine Vertrauensarbeitszeit im engen Sinne war auch vor den beiden derzeit richtungsgebenden Urteilen schwer möglich. So erklärt Viola Bischoff, dass das Arbeitszeitgesetz eine Aufzeichnung von mehr als acht Arbeitsstunden pro Arbeitstag (§16 Abs.2 S. ArbZG) schon vorher vorsah – also die Erfassung von Überstunden. "Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kamen die Minijobber hinzu", sagt sie. Auch bei ihnen ist eine Arbeitszeiterfassung genauso bereits gesetzlich verpflichtend geregelt wie in allen Beschäftigungsverhältnissen der Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Das betrifft:

  • Bauhauptgewerbe
  • Baunebengewerbe: Elektro, SHK, Schreiner, Glaser, Maler- und Lackierer, Kachelofenbau, Parkettleger, Steinmetz, Dachdecker, Gerüstbau
  • Gebäudereinigung
  • Schornsteinfeger
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Überstunden und Minusstunden: Was gilt bei der Vertrauensarbeitszeit?

So gilt grundsätzlich bei der Vertrauensarbeitszeit, dass Überstunden erfasst werden müssen. Das sah das Arbeitszeitgesetz schon vor, bevor eine Überarbeitung und Konkretisierung der Regelungen hinsichtlich der Zeiterfassung in der Diskussion war. "Der Arbeitgeber muss zudem sicherstellen, dass die Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhepausen eingehalten werden", erklärt Viola Bischoff. Bei einer Fünf-Tage-Woche darf täglich maximal zehn Stunden pro Tag bzw. wöchentlich 48 Stunden gearbeitet werden.

Zur Arbeitszeiterfassung schlägt die Rechtsexpertin ein flexibles Arbeitszeitkonto vor, das schriftlich geführt wird. Dort sollten die geleisteten und die nicht geleitenden Arbeitsstunden erfasst werden. "Dabei legt der Arbeitgeber die maximalen Überstunden und maximalen Minusstunden fest und der Mitarbeiter kann eigenverantwortlich seine Überstunden abbauen." Damit sind rechtliche Pflichten erfüllt und dennoch ist eine Flexibilität gewährleistet.

Wo liegt dann noch der Unterschied zwischen Vertrauensarbeitszeit und Gleitzeit?

Zwar kann der Arbeitnehmer sowohl bei der Vertrauensarbeitszeit als auch bei der Gleitzeit seine Arbeitszeit zu einem großen Teil flexibel selbst bestimmen. Doch bei der Einteilung der Vertrauensarbeitszeit ist er dabei weitgehend eigenverantwortlich. Er kann prinzipiell vorarbeiten, wenn Arbeit vorhanden ist und die Überstunden verbrauchen, wenn die Arbeitsleistung nicht benötigt wird. Bei der Gleitzeit gibt es hingegen vorgegebene Kernarbeitszeiten, an diesen der Mitarbeiter anwesend sein muss. Diese schränken die Flexibilität ein.

"Bei der Vertrauensarbeitszeit kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, wann er wie lange arbeiten möchte", sagt Viola Bischoff. Sie nennt als Beispiel 40 Stunden in der Woche, die man dabei auch so aufteilen kann, dass man montags und dienstags jeweils zehn Stunden pro Tag arbeitet, mittwochs und donnerstags je acht Stunden und dann am Samstag noch vier. Der Mitarbeiter entscheidet selbst darüber, ob er um fünf Uhr morgens oder um 15 Uhr nachmittags zu arbeiten beginnt. Es sei auch eine komplett freie Verteilung der Arbeitszeit über den Tag hinweg möglich, wie z.B. bei einem Acht-Stunden-Tag morgens drei Stunden zu arbeiten und den Rest erst nach 15 Uhr zu leisten. Die Vertrauensarbeitszeit wird aus diesem Grund eher bei kaufmännischen Angestellten oder Projektmitarbeitern im Büro angewendet.

"Handwerker fahren oft gemeinsam auf die Baustelle. Es werden dabei alle Mitarbeiter benötigt, um fachgerecht zu arbeiten", sagt die Beraterin. Die Arbeitszeiten können nicht völlig frei eingeteilt werden, da rechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. So verbietet beispielsweise die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Handwerkern von 20 bis 7 Uhr im Wohngebiet zu arbeiten. Daher sieht sie die Vertrauensarbeitszeit als schwer umsetzbar im Handwerk an.

Vertrauensarbeitszeit mit Zeiterfassung: Ein Fazit für das Handwerk

Bei der Diskussion, dass trotz Arbeitszeiterfassung eine Vertrauensarbeitszeit beibehalten werden kann, muss man also ganz klar definieren, was man darunter versteht. Schaut man sich an, wie die Zeiten in den meisten Handwerksberufen organisiert sind, was es derzeit schon für Bestimmungen gibt und was künftig noch hinzukommen wird, ist für das Handwerk nur eine relativ offene Definition der Vertrauensarbeitszeit möglich – eine, die eine Arbeitszeiterfassung integriert und nicht jegliche Kontrolle ausschließt.

Das Fazit von Viola Bischoff lautet deshalb auch zum aktuellen Stand bei der geplanten Änderung des Arbeitszeitgesetzes: "Die Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht von der Arbeitszeiterfassung nach dem letzten Referentenentwurf. Wer sich mit der Vertrauensarbeitszeit damit eine Erleichterung erhofft, wird enttäuscht."