Versicherungen in der Corona-Krise Versicherung bei Betriebsschließung: 15 Prozent "Kulanz" rechtens?

Hotels und Gastronomiebetriebe mussten schließen, weil die Behörden wegen des Covid-19-Virus eine so genannten Allgemeinverfügung erließen. Jetzt wollen viele Versicherungen den Betriebsinhabern nur 15 Prozent des vor Jahren bereits sorgfältig kalkulierten und versicherten Schließungsschadens bezahlen. Nur 15 Prozent auf alles? Was die Gerichte dazu sagen.

Markus Rieksmeier

Um die Betriebsschließungsversicherung gibt es derzeit in vielen Fällen Ärger. - © naka - stock.adobe.com

In den vergangenen Wochen haben Gesundheitsbehörden flächendeckend gastronomische Betriebe per "Allgemeinverfügung" geschlossen, als vorsorgliche Maßnahme aller Bundesländer wegen Covid-19. Und die Versicherungen? Bezahlen sie, was versichert wurde? Betroffene Hotels, Restaurants und Bäckermeister oder Metzgerbetriebe samt angeschlossener – wegen Covid-19-Auflagen geschlossener – Restaurationsbetriebe sollen kulanterweise mit 15 Prozent des versicherten Tagessatzes "entschädigt" werden. Begründung der Versicherungen (unter anderem): Die vorsorglich erfolgte Schließung der Betriebe sei nicht versichert, nur konkrete Corona-Fälle im Betrieb.

15 Prozent "Kulanz"?

Der Deutschen Handwerks Zeitung liegen Entschädigungs-Briefe der Versicherer vor, mit denen Betriebsinhabern 15 Prozent ihres Schadens ersetzt werden soll. Beispiel WWK-Versicherung: "Wir erstatten Ihnen 15 Prozent Ihrer vertraglichen Höchstentschädigungsgrenze, die in Ihrem Fall 2.250 Euro beträgt."

Es fehlen dem hier betroffenen Betrieb also 85 Prozent seines Schadens, den dessen Betriebsinhaber vormals versichert und mit seinen Prämien an die WWK-Versicherung jahrelang bezahlt hat: 12.750 Euro dringend benötigter Liquidität .

Der Betrag von 2.250 Euro in dem genannten Schadenbeispiel ist aber noch nicht alles. Weiter schreibt die WWK in dem Brief, die Zahlung erfolge "aus Kulanzgründen ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz". Mit "Präjudiz" ist gemeint, dass sich der versicherte Betriebsinhaber bei etwaigen künftigen Versicherungsfällen nicht auf das vorliegende Schreiben beziehen kann.

Wie ist das Vorgehen der Versicherungen zu werten?

Lediglich 15 Prozent ihres Schadens, den der ruhende Betrieb verursacht, wollen die Versicherer laut der "Bayerischen Lösung" ihren Kunden erstatten. Entstanden ist diese "Bayerische Lösung" am 3. April. Der Versicherungs-Fachjournalist Herbert Fromme, ein Mann, dessen Stimme die Versicherer hören und achten, spricht bezogen auf die "Bayerische Lösung" mit 15 Prozent auf alles von "Verhöhnung" der versicherten, stets ihre Prämien zahlenden Meisterbetriebe.

Versicherungsmakler Michael Buth von der Invers GmbH in Leipzig sprach am 9. April, kurz nach Bekanntwerden der "Bayerischen Lösung" vom 3. April, von einem "Almosen" für die versicherten Betriebe.

In seinem Fachportal "Versicherungsmonitor" brachte es Fromme als kritische und branchengeachtete Stimme der Branche auf den Punkt: Die Versicherer, die Betriebsschließungen eigentlich schützen, entsprechende Schäden also bezahlen sollten, müssten jetzt "mit einem schweren Reputationsschaden aus dieser Sparte fertig werden". Das Wort "Reputation" bedeutet: Es geht um den (guten!) Ruf des Unternehmens.

Positive Beispiele HDI-Versicherung und Bäckerversicherer SHB

Eine gute Presse hat derzeit die HDI-Versicherung, deren Chef Christoph Wetzel unter anderem dem "Versicherungsboten" im Interview Ende April sagte: "Sofern eine zuständige Behörde eine Schließung anordnet, gilt für das Unternehmen (…) Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung. Krankheitsfälle im Unternehmen (intrinsische Gefahr) sind dafür nicht notwendig."

Dennis Sturm vom Versicherungsmakler STC in Westerburg reguliert derzeit viele Schließungsfälle im Gastronomie- und Hotelbereich und verhandelt mit den Versicherungen über Schadenzahlungen: "Besonders hervorzuheben ist sicherlich die HDI, welche in den Regulierungshöhen im positiven Sinne den Takt anzugeben scheint." Und weiter: "Auch Versicherer wie die SHB gehen nunmehr aktiv auf ihre Kunden zu, um in dieser schwierigen Situation zu unterstützen."

Konkrete Summen oder Quoten kann Makler Sturm, selbst gelernter Jurist, noch nicht nennen, da seine Schadenverhandlungen noch nicht abgeschlossen seien, sagte er der Deutschen Handwerks Zeitung.

Die "Bayerische Lösung"

An Entstehen der "Bayerischen Lösung" beteiligt waren unter anderem die Vereinigung der Bayerische Wirtschaft, der bayerische Dehoga-Verband für Hotels und Gaststätten, die Bayerische Landesregierung und drei Versicherer: die in München ansässige Allianz, die Bayerische Versicherungskammer und die Haftpflichtkasse Darmstadt.

Angeschlossen und bundesweit wirkend haben sich dem in Bayern gefundenen Kompromiss neben den genannten Unternehmen auch andere große Versicherer wie Ergo, Gothaer, die Nürnberger, Signal-Iduna und die Zurich Gruppe Deutschland. Aus Sicht von Rechtsanwalt Norman Wirth (Berlin) kam der 15-Prozent-Kompromiss "außerordentlich schnell" zustande, kommentiert er die "Bayerische Lösung" mit Blick auf den Vergleich zu anderen Konfliktlösungen der Versicherungswirtschaft.

Wie der Schließungsschaden kalkuliert wird

Tatsächlich ist der Schaden der Betriebe nicht auf 15, sondern auf 100 Prozent zu beziffern. Viele Hoteliers und Gastronomen, auch Bäcker- und Metzgermeisterbetriebe mit geschlossenen Verzehrbereichen für die Gäste, haben sich gegen Risiken versichert, wenn ihr Betrieb etwa wegen einer Seuche von der Gesundheitsbehörde geschlossen wird. In solchen Fällen können sie zwar variable Kosten wie den Wareneinkauf auf quasi Null senken. Aber Fixkosten wie Mieten und Gehälter laufen weiter. Und es entgeht den Betriebsinhabern der Gewinn aus dem ausgefallenen Umsatz.

Der Schließungsschaden, wenn der Betrieb stillsteht, errechnet sich aus Fixkosten plus Gewinn: Diese beiden Beträge addieren die Betriebe zu einem festen Tagessatz, den sie für den Fall der Schließung wirtschaftlich präzise kalkulieren. Und in ihrer Betriebsschließungs-Police versichern. Der sorgfältig nach betriebswirtschaftlichen Regeln ermittelte Tagessatz multipliziert mit den Schließungstagen (meist bis 30 Tage sind versichert) entspricht dem Schadenvolumen, das der Betrieb versichert. Dies seien 100 Prozent des Schadens, für den die Betriebe vorsorgen.

Zu der "Bayerischen Lösung" argumentieren die Versicherungen, der entstandene Schaden der Betriebe sei zu 70 Prozent durch Staatshilfen ausgeglichen, etwa durch das Kurzarbeitergeld und andere Beihilfen. Übrig blieben somit, so die "bayerische Argumentation", 30 Prozent des Schadens, der halbe-halbe von den versicherten Betrieben und Versicherungen getragen werden solle.

Aber warum halbe-halbe? Selbst wenn die Betriebe nach der "bayerischen Logik" nur 30 Prozent Rest-(?) Schaden hätten, gäbe es aus Sicht kritischer Juristen keinen Grund, diesen Anspruch zudem noch zu halbieren. 100 Prozent Schaden minus 70 Prozent Staatshilfe = 30 Rest-Schaden. Warum durch Zwei teilen?

Anwaltskanzlei prüft Klagen

Dieser materiellen und rechtlichen Unlogik aus der "bayerischen Lösung", also der Versicherer, widerspricht die Kanzlei der Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, und bietet betroffenen Inhabern speziell von amtlich wegen Covid-19 vorsorglich geschlossenen Gastronomie-Betrieben zunächst kostenfreie Hilfe an. Auf einer Webseite können Betriebsinhaber ihre Policen zur Betriebsunterbrechungs-Versicherung schicken und die Anwälte prüfen ohne Kosten für die Einreicher, ob eine Klage gegen die betreffende Versicherung Erfolg haben kann.

Nach eigenen Aussagen vertritt die Anwaltskanzlei Wilhelm bislang mehr als 500 Gastronomen und Hoteliers gegen Versicherungen, die Corona-Schäden "nicht vertragsgemäß" zahlen, berichtet das "Versicherungsjournal" am 5. Juni im Zusammenhang mit einem Artikel zu einem Vorwurf gegenüber der Haftpflichtkasse Darmstadt. Demnach habe der Versicherer eine Corona-Deckungszusage zurückgezogen, die vormals auf dessen Internetseite veröffentlicht gewesen, nun aber gelöscht sei.

Versicherer: Behördliche vorsorgliche Schließung nicht versichert

Weiter berichtet das "Versicherungsjournal" von einer Stellungnahme der Haftpflichtkasse Darmstadt. Deren Pressesprecher Daniel Ruths erklärte, eine Leistungspflicht bestehe nicht, wenn Betriebe durch eine Allgemeinverfügung der Behörden geschlossen würden, "ohne dass ein konkreter Infektionsfall vorlag, sei somit keine unmittelbare Gefährdung für die Gesundheit anderer ausgegangen". Ruths: "Hierbei handelt es sich folglich nicht um einen vereinbarten Versicherungsfall."

Ein erstes Gerichtsurteil zugunsten von Hoteliers haben Anwälte bereits erstritten. Das Landgericht Mannheim , berichtet der Dehoga-Verband Baden-Württemberg am 14. Mai, hat einem Hotelier grundsätzlich Schadenersatz durch dessen Versicherung zugesprochen (Az.: 11 O 66/20). Lediglich der wirtschaftlichen Höhe nach, also zu der korrekten Ermittlung des Tagessatzes verwies das Gericht auf weiter Feststellungen zur Sache. Mit anderen Worten: Das Gericht spricht dem Hotelier seine vollen (100 Prozent) Tagessatz zu. Lediglich dessen korrekte Ermittlung ist zu klären; soweit das Landgericht Mannheim.

Auch der Berliner Fachanwalt für Versicherungsrecht, Norman Wirth, vertritt viele Hotel- und Gastronomiebetriebsinhaber. Er sagt: "Was aktuell im Bereich der Betriebsschließungsversicherung passiert, habe ich in den vielen Jahren meiner Berufstätigkeit nicht erlebt. Das Versicherer trotz bestehendem Versicherungsschutz nur 10 bis 15 Prozent der Versicherungsleistung anbieten, sich dabei auch von allen zukünftigen Versicherungsfällen freizeichnen wollen und Kunden mit Kündigungsandrohungen unter Druck setzen, dürfte den Grundsätzen des Versicherungsvertragsgesetzes widersprechen. Danach haben Versicherer nämlich stets ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln. Das erleben wir bei dieser Thematik gerade eher selten."