Steuertipp Verrechnungskonto mit der GmbH: Achtung Steuerfalle

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer lassen private Rechnungen über ihre GmbH laufen. Ohne Verzinsung liegt jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor – und eine Betriebsprüfung droht.

Steuertipp
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GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer richten oftmals ein Verrechnungskonto zwischen sich und ihrer GmbH ein. Bezahlt die GmbH private Rechnungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers, hat die GmbH eine Forderung. Und diese Forderung muss verzinst werden. Ohne Verzinsung liegt in Höhe der fehlenden Zinszahlungen steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob für ein solches Verrechnungskonto Zinsen zwischen der GmbH und dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart werden sollten oder ob man mit einer verdeckten Gewinnausschüttung finanziell besser fährt. Antwort: In der Regel führen beide Varianten zu einer vergleichbaren finanziellen Belastung beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Dennoch gibt es gewichtige Gründe, die für eine Verzinsung sprechen.

Was bedeutet verdeckte Gewinnausschüttung eigentlich?

Wird das Verrechnungskonto nicht verzinst, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH um die Zinsen, die mit einem Fremden vereinbart worden wären. Zusätzlich muss der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.

Steuertipp: Selbst, wenn sich die finanzielle Belastung mit und ohne Verzinsung etwa die Waage hält, empfiehlt es sich, für das Verrechnungskonto eine Verzinsung zu vereinbaren und die Zinsen tatsächlich zu versteuern. Denn fehlt die Verzinsung, wird der Bearbeiter beim Finanzamt möglicherweise eine Betriebsprüfung anordnen. Und bei solch einer Prüfung werden die Prüfer des Finanzamts dann natürlich noch weitere Überprüfungen vornehmen, die letztlich zu Steuernachzahlungen führen könnten. Deshalb besser gleich eine Verzinsung vereinbaren. dhz