UBA überarbeitet Regeln für Verpackungen Keine Verpackungsabgabe für Stollen

Die umstrittene Verpackungsabgabe für Stollen ist vom Tisch. Das Umweltbundesamt hat die Regelungen für Einwegkunststoffverpackungen geändert. Stollen ist nicht mehr als To-go-Snack eingestuft. Die Bäckerbranche hatte Erfolg mit ihrem Widerspruch. So sehen die neuen Regeln aus.

Verpackungsabgabe Stollen
Stollen gilt nicht mehr als To-go-Snack, wenn er in der klassischen 750g-Größe in einer Folienverpackung verkauft wird. - © Berit Kessler - stock.adobe.com

Bäckereien, die in der kommenden Winter- und Weihnachtszeit Stollen in Folie verpackt verkaufen, müssen nicht mehr mit einer Sonderabgabe rechnen. Diese sollten sie bezahlen, wenn sie den typischen 750-Gramm-Christstollen in Folien verpackt anbieten. Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Regelungen für Einwegkunststoffverpackungen nun geändert. Sie gelten jetzt nur noch für Lebensmittel, die weniger als 500 Gramm wiegen und verpackt als Speise für unterwegs verkauft werden.

Die Behörde ist dafür zuständig festzulegen, für welche Produkte die Verpackungsabgabe gilt, die wiederum auf das sogenannte Einwegkunststofffondsgesetz zurückgeht. Wie der Name besagt, regelt das Gesetz den Umgang mit Einwegverpackungen. Im Fokus stehen dabei Speisen und Getränke für den Unterwegsverzehr, deren Verpackungen oftmals nicht korrekt getrennt entsorgt werden. Stattdessen landen sie in Parks, auf Wiesen, am Straßenrand und in Gebüschen. Die Sonderabgabe, die diejenigen bezahlen müssen, die die Verpackungen mit einem Produkt in den Umlauf bringen, soll den kommunalen Reinigungsfirmen zugutekommen.

Verpackungsabgabe bekommt neue Mengenschwelle

Im Sommer war bekannt geworden, dass die Sonderabgabe ab diesem Jahr auch auf den typischen 750-Gramm-Stollen erhoben werden soll, wenn dieser in einer Folienverpackung verkauft wird. Das sorgte für Protest bei den Bäckern und auch für ausschweifende Diskussionen in den Medien über den Sinn und Unsinn der Verpackungsabgabe. Denn die neue Festlegung machte den Stollen zum "To-go-Snack". Für den Stollen hätte die Abgabe zwar nach Angaben des UBA nur rund 0,39 Cent pro Stollen betragen. Aus dem Bäckerhandwerk kam dennoch starke Kritik – vor allem bezüglich der bürokratischen Anforderungen, die mit der Abgabe entstehen.

Umso erleichterter zeigt man sich in der Branche jetzt, nachdem die Behörde zurückrudert. Hieß es Mitte September noch, dass die Abgabe vorerst ausgesetzt wird, steht nun die Entscheidung fest. Das UBA hat die Mengenschwelle gesenkt, die darüber bestimmt, ob die Sonderabgabe fällig wird. Die Behörde meldet: "Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm sind künftig von der Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz ausgenommen." Die entsprechende Verwaltungsvorschrift dafür wurde am 3. November 2025 auf der Plattform DIVID veröffentlicht.

Keine Verpackungsabgabe: "750-Gramm-Stollen-to-go" gibt es nicht

Nach Angaben des UBA wird durch die neue Mengenschwelle die Anwendung des Gesetzes praxistauglicher gestaltet. Grundsätzlich gilt die Sonderabgabe für verpackte Lebensmittel, die man unmittelbar verzehren kann. Die Gefahr, dass die Verpackung achtlos im öffentlichen Raum landet, besteht in der Regel aber nur dann, wenn sie leer ist. Für Mengen über 500 Gramm ist dies eher unwahrscheinlich.

Die Widersprüche, die gegen die ursprüngliche Abgabe erhoben wurden, werden sich laut UBA durch die Anpassung der Stollen-Entscheidung erledigen. Denn die Bäckerbranche hat sich mit ihrem Protest durchgesetzt und öffentlich klargemacht, dass hier eine Fehleinschätzung getroffen wurde.

Entsprechend erfreut meldet sich auch der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks zu Wort. "Wir begrüßen diesen Schritt ausdrücklich. Einen Christstollen regulatorisch wie einen Snack für unterwegs einzustufen, widerspricht den Konsumgewohnheiten der Menschen", erklärt Bäcker-Präsident Roland Ermer zur neuen Mengenschwelle. Sie schaffe nun endlich Klarheit und befreie die Betriebe von einer absurden Bürokratielast. Der Verband kritisiert aber auch, dass im Falle des Stollens Verpackungen nicht nach der tatsächlichen Nutzung bewertet wurden, sondern nach rein theoretischen Annahmen. Kaum jemand schafft es wohl, einen 750-Gramm-Stollen unterwegs zu verzehren. jtw