Geldanlage und Steuern Verlustbescheinigung beantragt – und trotzdem Steueranspruch verloren

Ein Ehepaar ließ sich von der Bank eine Bescheinigung über Aktienverluste von rund 100.000 Euro ausstellen. Doch weil die Verluste nicht in der Anlage KAP eingetragen und die Bescheinigung dem Finanzamt nicht vorgelegt wurde, sind sie steuerlich endgültig verfallen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diesen harten Grundsatz bestätigt. Was daraus folgt.

Steuertipp
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Erzielt ein Aktionär aus dem Verkauf von Aktien Verluste, kann er diese Verluste mit Aktiengewinnen, die bei einer anderen Bank entstanden sind, steuersparend vom Finanzamt verrechnen lassen. Dazu muss er aber bis zum 15. Dezember des Verlustjahres bei der Bank eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Doch aufgepasst: Hier besteht ein erhebliches Steuerrisiko.

Hat die Bank die Verlustbescheinigung ausgestellt, ist der Verlust im Verlusttopf der Bank nicht mehr vorhanden und kann dort nicht mehr mit künftigen Aktiengewinnen verrechnet werden. Das Steuerrisiko besteht darin: Vergisst der Aktionär, die Verluste in der Anlage KAP einzutragen und die Verlustbescheinigung dem Finanzamt vorzulegen, und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, können die Aktienverluste auch beim Finanzamt nicht mehr verrechnet werden. Will heißen: Die Verluste sind endgültig verloren.

Finanzgericht bestätigt strenge Sichtweise

Leider hat das Finanzgericht Düsseldorf diese strenge Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt (Urteil vom 24. Oktober 2025, Az. 10 K 1274/24 F). In dem Fall verlor ein Ehepaar dadurch einen Aktienverlust von rund 100.000 Euro. Die Kläger hatte die Anlage KAP eingereicht, aber die Verluste dort nicht eingetragen. Die Steuerbescheinigung wurde nicht beigefügt.

Steuertipp: Wer sich also bei Aktienverlusten von der Bank eine Verlustbescheinigung ausstellen lässt, muss dem Finanzamt mit seiner Steuererklärung unbedingt die Verlustbescheinigung samt ausgefüllter Anlage KAP vorlegen. Nur so wird sichergestellt, dass die Verluste steuerlich noch verwendet werden können. Gegebenenfalls stellt das Finanzamt einen Verlustvortrag fest und die Aktienverluste können so mit Aktiengewinnen künftiger Jahre steuersparend verrechnet werden. dhz