Geht ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in den Ruhestand und verkauft seine Anteile an der GmbH, ist ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen zu versteuern. In der Praxis stellt sich die Frage: Wie ist steuerlich zu verfahren, wenn gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreiszahlungen Jahre nach dem eigentlichen Verkauf fällig werden?
Muss in diesem Fall der Gewinn des Verkaufsjahres korrigiert werden, was eine Änderung des entsprechenden Steuerbescheids zur Folge hätte? Oder sind diese späteren Kaufpreiszahlungen als Betriebseinnahmen zu versteuern?
Auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung entschieden, dass nachträgliche Kaufpreisanpassungen beim Verkauf von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG zu nachträglichen Betriebseinnahmen in dem Jahr führen, in dem die Zahlungen tatsächlich zufließen. Und zwar immer dann, wenn im Notarvertrag über den Verkauf der GmbH-Anteile die gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteile der Höhe nach nicht feststehen bzw. ungewiss sind.
Anwendung eines BFH-Urteils zu § 16 EStG
Dabei folgt die Finanzverwaltung einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu § 16 EStG, das zu nachträglichen Kaufpreiszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft ergangen ist (BFH, Urteil v. 9.11.2023, Az. IV R 9/21). Dieses Urteil zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG gilt somit auch für die Ermittlung nach § 17 EStG.
Steuertipp: Im Umkehrschluss bedeutet diese Verwaltungsauffassung: Stehen vereinbarte Kaufpreisbestandteile bereits zum Verkaufszeitpunkt betragsmäßig fest, müssen sie auch im Verkaufsjahr erfasst werden und führen zu einer Änderung des Steuerbescheids. dhz
