Verhandlungen hemmen Fortlauf der Verjährung Verjährung: Der Kunde braucht klare Signale

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt zwei Möglichkeiten vor, die Verjährung zu stoppen: Den Neubeginn der Verjährung und die Hemmung der Verjährung.

Durch Neubeginn der Verjährung – wichtigster Fall ist das Anerkenntnis eines behaupteten Anspruc hs – wird die Verjährung gestoppt und beginnt neu zu laufen. Durch Hemmung der Verjährung – wichtigste Fälle sind die Rechtsverfolgung durch Klageerhebung sowie Verhandlungen zwischen Unternehmer und Kunde – wird die Zeit, während der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Solange beispielsweise Verhandlungen schweben, läuft demnach die Verjährungsfrist nicht weiter. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Oktober 2007 – Aktenzeichen X ZR 101/06 – konkretisiert, was unter Verhandlungen zu verstehen ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall wies der Kunde auf bestimmte Mängel hin. Der Unternehmer ließ sich darauf ein und gab verschiedene Tipps zur Mängelbehebung. In der Folgezeit erklärte er die Mängel weder für beseitigt, noch verweigerte er ausdrücklich die Fortsetzung der Mängelbeseitigung.

Großzügige Auslegung

Der Begriff „Verhandlungen“ wurde bereits durch die bisherige höc hstrichterliche Rechtssprechung weit ausgelegt. Unterzieht sich der Unternehmer – wie im konkreten Fall – im Einvernehmen mit dem Kunden der Prüfung eines geltend gemachten Mangels, liegen nach Ansicht des höc hsten deutschen Zivilgerichts bereits Verhandlungen vor. Diese und die sich daraus ergebende Hemmung können nur beendet werden, wenn der Werkunternehmer klipp und klar entweder die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung verweigert.

Umgehende Prüfung

Der Werkunternehmer meistert diese für ihn unangenehme Situation, indem er dem Kunden gegenüber klare Signale aussendet: Beispielsweise sollte bei einem offensichtlich nicht zutreffenden Mangel entweder die Beseitigung entschieden verweigert oder auf die geltend gemachten Mängel überhaupt nicht reagiert werden.

Im Einzelfall bieten die Rechtsexperten der jeweiligen Handwerksorganisation ihren Betrieben Unterstützung an. hs