Bei manchen Unternehmerehepaaren führt jeder Ehepartner als Alleingesellschafter eine eigene GmbH. Erfolgt dann eine Arbeitnehmerüberlassung gegen Bezahlung, ist steuerliche Vorsicht geboten. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
Bei der Prüfung von Kapitalgesellschaften schauen die Prüfer des Finanzamts ganz genau hin. Sie suchen nach Indizien, ob das zu versteuernde Einkommen der GmbH oder einer AG aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zu niedrig ist. Ist das der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Folge: Das Finanzamt erhöht das Einkommen der GmbH um diese verdeckte Gewinnausschüttung und der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss in gleicher Höhe Kapitalerträge versteuern.
Sind auch noch Vereinbarungen zwischen verschiedenen Kapitalgesellschaften vorhanden und in jeder GmbH ist ein Ehegatte Alleingesellschafter, wird das Finanzamt noch misstrauischer. In einem aktuellen Urteilsfall beim Finanzgericht Düsseldorf zeigt sich, wie streng die Finanzämter und die Finanzrichter bei diesem Thema sind.
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Urteilsfall war die Ehefrau Alleingesellschafterin der A-GmbH und der Ehemann Alleingesellschafter der B-GmbH. Die A-GmbH überließ der B-GmbH im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung gegen Bezahlung Personal. Verträge zu diesem Geschäft konnten dem Finanzamt nicht vorgelegt werden. Es konnte auch kein Nachweis erbracht werden, welche Aufgaben das überlassene Personal in der B-GmbH verrichtet hat.
Aus diesem Grund unterstellte das Finanzgericht bei der B-GmbH in Höhe der Zahlungen für die Arbeitnehmerüberlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung (FH Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2023, Az. 7 K 311/21 K, G). Zum einen, weil die A-GmbH nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte und zum anderen, weil keine Nachweise zu diesem Vertragsverhältnis zwischen nahestehenden Personen erbracht werden konnten.
Steuertipp: Insbesondere, wenn zwei Kapitalgesellschaften Geschäftsbeziehungen haben und in jeder GmbH ein Ehegatte Alleingesellschafter ist, sollten Nachweise aufbewahrt werden, die belegen, dass die Vereinbarungen und Zahlungen fremdüblich sind. Nur so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden. dhz
