Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs Verbraucher können von Gas-Urteil profitieren

Gaskunden können sich freuen: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Energieversorger eine Erhöhung des Gaspreises nicht allein an die Preisentwicklung beim Heizöl koppeln dürfen. Gaskunden dürfen nun auf Rückzahlungen hoffen.

Verbraucher können von Gas-Urteil profitieren

Entsprechende Klauseln, die eine Koppelung der Preisentwicklung von Gas an Heizöl beinhalten, seien unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten, erklärten die Richter. Denn sie erlaubten eine Erhöhung der Gaspreise selbst dann, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, aufgefangen würden.

Ein BGH-Sprecher sagte, das Urteil betreffe "weite Teile" des Marktes für Privatkunden in Deutschland. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen an, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung ergebe sich aber, wenn Klauseln "als einzige Variable" für die Anpassung des Gaspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen und damit der Ölpreisentwicklung "automatisch" folgen.

Bisher kein wirksamer Wettbewerb

Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickele, beruhe "nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht", betonte der Bundesgerichtshof. Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiere "mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis".

Der 8. Zivilsenat des BGH erklärte in zwei Verfahren entsprechende Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen für unwirksam. Zum einen klagte der Bund der Energieverbraucher gegen den Kölner Energieversorger RheinEnergie, zum anderen wendeten sich 36 Gaskunden gegen eine Preiserhöhung der Stadtwerke Dreieich in Hessen.

Die beklagten Gasversorger hatten die angegriffenen Klauseln für transparent genug gehalten. Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Preises an den Heizölpreis-Index drohten weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen, hieß es in der Revisionsverhandlung im September 2009. Die "Gefahr der Erweiterung der Gewinnmarge" gebe es bei solchen sogenannten Spannungsklauseln nicht, sagte der Anwalt der RheinEnergie AG.

Nach dem Urteil erklärte der Anwalt des Bundes der Energieverbraucher, Ekkehart Schott: "Da diese Klauseln sehr verbreitet zu sein scheinen, hat das Urteil sehr große Auswirkungen." Ein großer Teil der privaten Gaskunden in Deutschland seien Sondervertragskunden. Diese sollten nun ihre Verträge prüfen und sich an Verbraucherverbände wenden, weil sie möglicherweise bereits gezahlte Preiserhöhungen zurückverlangen könnten.

Norbert Demuth/ddp