Ein Stromnetzbetreiber muss eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anschließen und macht sich bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht schadenersatzpflichtig. Das entschied der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Urteil: Windkraftenergie muss auf kurzem Weg ins Stromnetz
Hamm/Arnsberg (dapd). Ein Stromnetzbetreiber muss eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anschließen und macht sich bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht schadenersatzpflichtig. Das entschied der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Das OLG bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg.
Die beklagte Netzbetreiberin hatte die Windkraftanlage der Klägerin nicht an der standortnahen Verknüpfungsstelle, sondern an einen weiter entfernt liegenden Punkt ihres Netzes angeschlossen. Sie hatte eine Überlastung der standortnäheren Anschlussstelle befürchtet und aus Kostengründen diese nicht ausbauen wollen.
Infolge des Anschlusses an den weiter entfernt liegenden Verknüpfungspunkt entstanden der Betreiberin der Windkraftanlage nach deren Angaben aber Mehrkosten von mindestens 190.000 Euro, die sie von der beklagten Netzbetreiberin ersetzt verlangt.
Nach Ansicht des OLG verstößt die Netzbetreiberin mit dem Anschluss an die weiter entfernt liegende Stelle in ihrem Netz gegen die im Erneuerbare-Energien-Gesetz bestehende Anschlusspflicht. Demnach sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage an der Stelle an ihr Netz anzuschließen, die bei geeigneter Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Etwas anderes gelte nur, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise.
Der Senat ließ die Revision zu.
(AZ: I-21 U 94/10)
dapd
