Sozialwidrige Kündigung Urteil: Sexuell orientierter Machtmissbrauch eines Vorgesetzten kann teuer werden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat einer Arbeitnehmerin eine Abfindung von knapp 70.000 Euro zugesprochen, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen eines vorgesetzten Geschäftsführers unzumutbar sei.

Ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zumutbar, so kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgebern zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. - © Volodymyr – stock.adobe.com

Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Landesarbeitsgericht Köln anhand der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe.

Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe, da dieser der Arbeitnehmerin aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses mit ihm arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht hatte.

Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung befindet sich in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dort heißt es unter anderem:

Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben ist. (LAG Köln, v. 09.07.2025, Az. 4 SLa 97/25).


Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte.