Steuertipp Urteil: Geschäftsführergehalt neben Pension steuerlich zulässig

Sind pensionierte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH weiterhin nebenberuflich als Geschäftsführer tätig, unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt nun, dass dies nicht immer rechtens sein muss.

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Bislang kannte das Finanzamt kein Pardon, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in Pension ging und danach nebenberuflich weiterhin als Geschäftsführer für seine GmbH arbeitete. In Höhe des Gehalts wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt und das Einkommen der GmbH erhöht. Zudem musste der Gesellschafter in Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern. Doch mit dieser strengen Sichtweise dürfte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt endlich Schluss ein.

Geschäftsführergehalt muss deutlich niedriger sein als vor dem Ruhestand

Zumindest in einem Einzelfall haben die Richter des Bundesfinanzhofs es erstmals steuerlich erlaubt, dass ein GmbH-Gesellschafter neben seiner Pension ein GmbH-Geschäftsführergehalt beziehen darf (BFH, Urteil vom 13. März 2023, Az. I R 41/19). In dem Urteil lagen folgende Sachverhalte vor:

  • Nachdem der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Ruhestand gegangen war, wurde eine neue Geschäftsführerin bestellt.
  • Mit dieser Geschäftsführerin klappte es allerdings nicht wie erwartet und der in Pension gegangene Gesellschafter wurde erneut als Geschäftsführer bestellt.
  • Die Summe der Pension und des neuen Geschäftsführergehalts betrug nur 26 Prozent der letzten Bezüge vor Ruhestand.

In vergleichbaren Fällen dürfte also steuerlich nichts mehr gegen die Geschäftsführertätigkeit des Ruhestands-Gesellschafters sprechen. Damit das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen darf, ist natürlich das deutlich niedrigere Geschäftsführergehalt als zur aktiven Zeit entscheidend.

Steuertipp: Es muss natürlich nicht gleich eine Wiederanstellung als GmbH-Geschäftsführer sein. Denkbar ist im Ruhestand auch ein Beratervertrag der GmbH mit ihrem bisherigen Geschäftsführer. Hier sollte jedoch aufgezeichnet werden, welche Tätigkeiten der Ruhestands-Berater erbringt. Das Finanzamt wird nämlich prüfen, ob tatsächlich Leistungen erbracht wurden und ob die Höhe der Zahlungen fremdüblich ist. dhz