Wie viel Urlaub steht neuen Mitarbeitern zu, die mitten im Jahr ins Unternehmen kommen? Was Sie über Urlaubsansprüche, Bescheinigungen und mögliche Doppelansprüche wissen müssen.

Arbeitgeber müssen beim Urlaubsanspruch von neuen Mitarbeitern genau hinschauen. Wer mitten im Jahr in den Betrieb eintritt, hat nicht unbedingt schon seinen ganzen Urlaubsanspruch bis zum Stichtag aufgebraucht. Dürfen Arbeitnehmer die ungenutzten Urlaubstage dann mitnehmen? "Grundsätzlich gibt es darauf keinen Anspruch", erklärt die Berliner Fachanwältin für Arbeitsrecht Ulrike Kolb.
Gesetzliche Grundlagen
Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Handhabung klar: Nicht genommene Urlaubstage werden beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt. Ein Übertrag zum neuen Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.
Vermeidung von Doppelansprüchen
Besondere Aufmerksamkeit müssen Arbeitgeber der Urlaubsberechnung widmen, wenn neue Mitarbeiter unterjährig einsteigen und mindestens sechs Monate im Unternehmen bleiben. In diesem Fall entsteht ein voller gesetzlicher Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber.
Bedeutung der Urlaubsbescheinigung
Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber von neuen Mitarbeitern eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers einfordern. Diese dokumentiert bereits genommene Urlaubstage.
Praxisbeispiel
Ein Beispiel verdeutlicht die Regelung: Ein Mitarbeiter wechselt zum 1. Mai den Arbeitgeber. Beim neuen Arbeitgeber erwirbt er einen vollen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr. Hat er beim vorherigen Arbeitgeber bereits Urlaubstage genommen, könnte er ohne Überprüfung mehr als den üblichen Jahresurlaub erhalten.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindestanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt 20 Urlaubstage pro Jahr. Arbeitgeber können vertraglich mehr Urlaub vereinbaren. dpa/fre
Zur Person: Ulrike Kolb ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und im Berliner Anwaltsverein.