Hat ein Mitarbeiter vor Antritt seiner Elternzeit noch Resturlaub, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nicht nur über die Elternzeit hinaus, sondern auch über eine zweite Elternzeit hinaus übertragen, wenn diese sich nahtlos an die erste Elternzeit anschließt. Mit dieser Entscheidung vom 20. Mai 2008 änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 20.05.2008, Az.: 9 AZR 219/07) seine bisherige Rechtsprechung.
Urlaub über zwei Elternzeiten hinweg übertragbar
Hat ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub entsprechend dem Gesetz nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, ist der Urlaub abzugelten, das heißt in Geld auszuzahlen.
Bislang war das BAG jedoch der Ansicht, dass der wegen der ersten Elternzeit übertragene Urlaub mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn der Mitarbeiter ihn aufgrund einer zweiten Elternzeit nicht nehmen konnte. Diese Rechtsprechung hat das Gericht nun aufgegeben. Nunmehr hat es im Wege einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entschieden, dass der Arbeitgeber den Resturlaub weiter übertragen muss, wenn der Arbeitnehmer den Resturlaub nach der ersten Elternzeit wegen einer zweiten Elternzeit nicht nehmen kann. Dabei stützten sich die Richter auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, die Gleichbehandlungsrichtlinie, die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie und die Wertungen aus der Mutterschutzrichtlinie.
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