Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss im Garantiefall nicht in Vorleistung gehen. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, wonach die Garantieleistung erst dann fällig wird, sobald die Reparatur durchgeführt ist und die Rechnung vorliegt, ist unwirksam. Gleiches gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 14.10.2009, Az.: VIII ZR 354/08) für eine Klausel, nach der der Käufer die vom Fahrzeughersteller empfohlenen Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchführen lassen muss.
Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger einen zehn Jahre alten Pkw mit einem Kilometerstand von über 88.000 Kilometern. Auf bestimmte Bauteile gewährte die Verkäuferin Garantie, der die Autohändlerin beitrat. Bei der 100.000-Kilometer-Inspektion in einer anderen Werkstatt wurde ein Motorschaden festgestellt. Die Klägerin verlangte von der Autohändlerin die Erstattung der Lohn- und eines Teils der Materialkosten.
Dem gaben die Richter statt. Denn die Garantiebedingung, wonach der Käufer die empfohlene Inspektion ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen hat, hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht stand. Diese Bestimmung der Garantiebedingungen benachteilige den Käufer unangemessen und sei daher unwirksam.
Den Interessen des Kunden werde nicht angemessen Rechnung getragen, wenn die Garantiebedingungen dem Käufer nur dann die Möglichkeit einräumen, die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, wenn der Verkäufer vorher eine "Freigabe" erteilt hat.
Der Zahlungsanspruch aus der Garantie wird auch dann fällig, wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt ist. Denn der Käufer und Garantienehmer würde in mehrfacher Hinsicht benachteiligt, wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.